Nach § 32 (4) Satz 2 EStG wird ein Kind nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 8 004 Euro im Kalenderjahr hat.
Nach Deinen Angaben in der Frage wird Dein Aktiengewinn durch Verlustvorträge aus dem Vorjahr bzw. aus Vorjahren vollständig aufgebraucht. Dies führt dann dazu, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer wieder erstattet wird. Durch die Verrechnung der Aktiengewinne mit den Verlustvorträgen werden Deine Einkünfte auf mindestens 6000 € gedrückt. Wenn es sich bei den 6000 € um Arbeitslohn handelt geht davon auch noch der Arbeitnehmerpauschbetrag weg, so dass Du sogar unter den 6000 € liegst.
Insgesamt liegen somit Deinen Einkünfte und Bezüge unter dem Grenzbetrag von 8004 € so dass Deine Eltern für Dich noch das Kindergeld erhalten. Dies gilt auch wenn Du die einbehaltene Kapitalertragssteuer aufgrund des Verlustvortrages wieder zurück erhältst.