Antwort
„Beseitigung durch den Richter (§§ 97 ff. JGG). Ist ein Jugendlicher oder Heranwachsender zu Jugendstrafe bis zu 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden, so erklärt der Richter, wenn die Strafe oder ein Strafrest erlassen wird, den S. von Amts wegen als beseitigt.“