Antwort
Wohngeld werden Sie meiner Kenntnis nach nicht zurückzahlen müssen – das Bundesverwaltungsgericht hat in einem ähnlichen Fall 2002 entschieden, dass bei einer bei einer rückwirkenden Einnahmenerhöhung eine Neuentscheidung über die Leistung von Wohngeld nicht rückwirkend möglich ist. Hier der Link zum Urteil: http://lexetius.com/2002,2089
Anders sieht es aus beim Kinderzuschlag – hier ist nach meiner Kenntnis eine Rückforderung möglich, auch wenn ich mir diesbezüglich nicht zu 100 Prozent sicher bin.