Wer ins Gesetz schaut kann es eindeutig nachlesen: In Paragraph 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 wird das betriebliche Fahrzeug definiert. Es handelt sich demnach um ein Fahrzeug was zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird.
Zu den Einnahmen gehört gem. Paragraph 8 Absatz 2 i.V.m. Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 (man stelle fest es wird auch hier auf den 6(1)Nr. 4 Satz 2 explizit verwiesen!) die Nutzung eben dieses Fahrzeuges.
Wenn es sich nun um einen Mietwagen handelt kann gem. Paragraph 15 Absatz 4 Satz 1 UStG z.B. nur die Hälfte der Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Somit ist dokumentiert dass der Mietwagen nur mit 50 % für das Unternehmen (und eben nicht mehr als 50% wie Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 4 voraussetzt) betrieblich genutzt wird.
Ergo: Es fällt keine Versteuerung an - auch wenn manch einer hier das anders sieht. Gesetzestextlektüre schützt eben vor Gedankenarbeit...