Die Vorrausetzung für einen Anspruch auf eine Witwenpension ist eine gewisse Mindestzeit an Versicherungsmonaten, die der verstorbene Ehepartner erworben hat.
Die Witwenpension verfällt, wenn Hinterbliebene in Ehen waren, die kürzer als 1 Jahr dauerten und nicht beweisen können, dass die Ehe nicht zum Versorgungszweck geschlossen wurde.
Ebenso ist es, wenn die Witwenpension eines geschiedenen Ehegatten nicht höher als die der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen des verstorbenen Ehegatten ist, wobei es da Ausnahmen gibt (z.B. nimmt der Ehepartner eine begünstigte Stellung ein, dessen Ehe wegen „tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung“ nach mehrjähriger Trennung geschieden wurde).
Darüber hinaus gibt es keine Witwenpension, wenn das Einkommen des überlebenden Ehepartners um mehr als 2/3 höher als das des verstorbenen Ehepartners ist, deren Erwerbseinkommen mehr als das Doppelte der jeweiligen Höchstbetragsgrundlage beträgt.
Also kann es durchaus stimmen was du gehört hast, wenn die Frau meinetwegen ihr ganzes Leben lang Hausfrau war und der Mann viel viel mehr verdient hat. Das kommt auf die Bemessungsgrundlage an.