24.07.2014

Bundessozialgericht entscheidet bei Pensionskassen gegen Betriebsrentner

Im Falle von Direktversicherungen hatte das Bundesverfassungsgericht bisher entschieden (BVerfG, 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08), dass bei einer "privaten" Fortführung nach einem Versicherungsnehmerwechsel auf die versicherte Person/den ehemaligen Arbeitnehmer die aus diesen Beiträgen resultierenden Leistungen kein Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V darstellen. Denn in diesem Fall, so die Verfassungsrichter, sei die Direktversicherung aus dem betrieblichen Zusammenhang gelöst und "typisierend" einer privaten Lebensversicherung gleichzustellen. Die Krankenkassen wandten das Urteil allerdings nicht an, wenn Pensionskassenversorgungen nach einem Versicherungsnehmerwechsel "privat" fortgeführt wurden. Das hat nun das Bundessozialgericht auch so "abgesegnet" (BSG, 23.07.2014 - B 12 KR 28/12 R).

Es wurde in drei Verfahren entschieden. Der Terminbericht liegt zu dem mündlich verhandelten Verfahren vor. Die Urteile zu den anderen beiden Verfahren sind noch nicht bekannt. Sie werden den Beteiligten zugestellt. Voraussichtlich werden sie auf der gleichen Argumentationslinie abschlägig beschieden werden.

Der entschiedene Fall:

Der Kläger hatte bei einer Vertragslaufzeit von 25 1/4 Jahren 24 Jahre selbst - losgelöst von einem Arbeitsverhältnis - als Versicherungsnehmer gezahlt. Darüber hinaus hatte der Kläger eine freiwilligen Zusatzversicherung, wo der Arbeitgeber nie die Versicherungsnehmereigenschaft hatte, abgeschlossen. Die Leistungen, die auf diesen Beiträgen beruhen, dürften - so sein Argument - ohnehin nicht als betriebliche Altersversorgung (bAV) qualifiziert werden. Das Ziel des Betriebsrentners: Anwendung der Entscheidung des BVerfG zur Direktversicherung auf Pensionskassen.

Die Entscheidung:

  1. Die Richter stuften die Leistungen insgesamt als beitragspflichtigen Versorgungsbezug ein: "Die Heranziehung sämtlicher ihm gewährter Leistungen der Pensionskasse durch die Beklagte im Rahmen der Bemessung seiner Beiträge zur GKV nach § 237 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist nicht zu beanstanden."

  2. Grund ist, dass der Senat in Bezug auf die Beitragspflicht von Leistungen einer Pensionskasse - als einem Durchführungsweg der bAV - an seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen "institutionellen Abgrenzung" festhält. Danach zählen zu den Renten der bAV alle Bezüge von Institutionen, bei denen in typisierender Betrachtung ein Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem und dem Erwerbsleben besteht. Die Modalitäten des individuellen Rechtserwerbs bleiben dabei ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweisbaren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall.

  3. Daher sind Leistungen, die von einer Pensionskasse gewährt werden, beitragsrechtlich stets Bezüge der bAV. Unerheblich für diese Zuordnung ist insoweit, ob es sich bei der leistenden Institution um eine "regulierte" oder eine "deregulierte" Pensionskasse handelt. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob dabei Leistungen in Rede stehen, die auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruhen.

  4. Die obersten Richter äußern sich auch deutlich zu den Unterschieden dieses Falles zum Urteil des BVerfG zur privaten Fortführung von Direktversicherungen: Die Rechtsprechung des BVerfG gilt nicht für Pensionskassen. Das BVerfG hat die vom BSG vorgenommene institutionelle Abgrenzung ausdrücklich als ein verfassungsrechtlich unbedenkliches handhabbares Kriterium gebilligt, das kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Die Ausnahme für Leistungen aus einer vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführten Direktversicherung ist auf die Leistungen einer Pensionskasse nicht übertragbar. Entscheidend dafür ist, dass der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts im "Durchführungsweg Pensionskasse" nie völlig verlassen wird. Pensionskassen sind - anders als Kapital- bzw. Lebensversicherungsunternehmen - in ihren Aktivitäten von vornherein auf den Zweck Durchführung der bAV beschränkt. Daher sind auch Leistungen aufgrund besonderer Vertragsgestaltungen - wie hier der "freiwilligen Zusatzversicherung" des Klägers - als Versorgungsbezug beitragspflichtig, solange sie von einer Pensionskasse erbracht werden. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt schließlich umso weniger in Betracht, als die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses bei einer Pensionskasse als spezieller Einrichtung der bAV auf der autonomen Entscheidung des Klägers beruhte, seine Altersvorsorge in einer bestimmten Art und Weise zu gestalten.

Praxistipp:

Es ist damit zu rechnen, dass die Verfahren bis zum BVerfG hochgetrieben werden.

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Da spielen viele Faktoren eine Rolle.

In der Regel sind die Arbeitgeberkonditionen besser. Aus meiner Zeit als Bankmitarbeiter war es allerdings so, daß es Vorzugskonditionen nur bis 4 Jahre Zinsfestschreibung gab. Wollte man längere Zinsfestschreibung gab es nur Normalkonditionen.

Eine Gefahr bei dem Arbeitgeberkredit sehe ich dann, wenn das Arbeitsverhältnis getrübt ist. Will die Bank nämlich einen Mitarbeiter loswerden, könnte sie ihm einfach den Kredit ablehnen. Das zeigt eine deutliche Sprache. Manchmal gelten Mitarbeitkonditionen nur solange, wie das Arbeitsverhältnis besteht, ansonsten gelten Normalkonditionen.

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Usertreffen 2014

Ja das mit dem Usertreffen in 2014 ist nicht so einfach. Von nur 15 teilnehmenden Usern, können nur 4 User an den vorgeschlagenen Tagen kommen. Das ist kein gutes Ergebnis. Was schließen wir daraus. Entweder es sind die falschen Termine oder es besteht zu wenig Interesse. Vielleicht haben wir auch den Fehler gemacht mehrere Termine vorzuschlagen.

Ich habe deshalb beschlossen. Keinen der vorgeschlagenen Termine zu nutzen. Stattdessen einen neuen Termin zu machen.

Ich schlage vor wir veranstalten unser User-Treffen 2014 am Samstag den 20.09.2014. Treffpunkt: Hauptbahnhof München, 12.00 Uhr.

An diesem Tag beginnt in München das Oktoberfest. Wir könnten erst ein kleines Rahmenprogramm mit Stadtrundfahrt und Biergartenbesuch machen und dann noch auf die Wiesn gehen. Wir können mit dem offenen Doppeldeckerbus fahren oder uns schnell mit der U-Bahn von Ort zu Ort bewegen. Ich würde auf Wunsch eine Besichtigungstour ausarbeiten und die Führung übernehmen. Den Wiesnbesuch sollten wir nicht mehr im offiziellen Rahmen des Usertreffens stattfinden lassen. Denn mit einer größeren Gruppe bekommt man keinen freien Platz mehr auf der Wiesn. Wir könnten zusammen auf die Wiesn fahren und uns dort in Kleingruppen aufteilen. Die Sitzplätze in den Zelten und Biergärten sind entweder ausgebucht oder schon seit 9.00 Uhr in der früh besetzt. Für Wiesninteressierte bietet sich auch ein verlängertes Wochenende in München an. Unterkünfte wird es in München um diese Zeit allerdings keine mehr geben außer vielleicht ein paar sehr teueren Hotels. Deshalb bei Hotelsuche außerhalb Münchens im S-Bahnbereich suchen.

Bitte in die Umfrage eintragen.

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Ich komme nicht zum Usertreffen

Schade, ich kann leider nicht kommen. Wir haben da Urlaub gebucht und schon bezahlt.

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Ich würde mit dem Betrag riestern. Ein Riestervertrag ist flexibler und kann leicht und ohne Schaden zu einem anderen Arbeitgeber mitgenommen werden. Ferner sind von der Riester-Rente einmal keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen, im Gegensatz zur Betriebsrente. nach dem zur Zeit geltenden Recht. Natürlich muß man sehr genau prüfen, ob der Riester-Vertrag nicht überteuert ist, also du nicht zu sehr mit Kosten der Versicherung bzw. Bank und Vertriebskosten abezockt wirst.

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Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19.06.2012 (Az. 3 AZR 408/10) bestätigt, dass Arbeitgeber haften, wenn ein Träger der betrieblichen Altersversorgung (bAV), etwa eine Pensionskasse, seine Leistungen satzungsgemäß herabsetzt. Durch das anhaltende Niedrigzinsniveau, spätestens, muss bald so gut wie jeder Arbeitgeber mit bAV-Zusagen damit rechnen.

Vermittler behaupten gerne, dass die Auslagerung einer Versorgungszusage auf externe Träger der bAV (z.B. Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) den Arbeitgeber aus seiner Verantwortung entläßt. Das Gegenteil ist richtig, wie das Urteil des BAG zeigt. Der Arbeitgeber haftet gleichwohl für die Erfüllung der Zusage, § 1 I 3 BetrAVG.

Allerdings kann eine Durchsetzung von Haftansprüchen problematisch sein, weil diese regelmäßig mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sein kann oder der Arbeitgeber bereits Konkurs angemeldet hat bzw. nicht mehr existiert.

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Das könnte dann der Fall sein, wenn du privat krankenversichert bist.

Dann mußt du nämlich keine Sozialversicherungsbeiträge (aktuell ca. 18 %) auf deine Betriebsrente im Alter zahlen.

Achten muß man natürlich auch darauf, daß man durch überhöhte Betriebskosten der Versicherungen und Abschlußprovisionen der Vertriebler nicht übers Ohr gehauen wird.

Ferner sollte es ein gut rabattierter Vertrag sein.

Unter diesen Voraussetzungen, also insbesondere private Krankenversicherung, kann eine Betriebsrente auch ohne Arbeitgeberzuschuss sinnvoll sein. Aber nur dann.

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Ich empfehle privat vorzusorgen! Zur Begründung verweise ich auf

die Ausgabe von PlusMinus (ARD) vom 15.01.2014: Minusgeschäft für viele Rentner

Ferner von Total 21( ZDF) in der Sendung vom 29.10.2013: Enttäuschte Erwartungen

Mittlerweile dürften auch die dicksten bAV-Freunde gemerkt haben, daß die bAV ein reines Verlustgeschäft ist.

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Gehaltsumwandlung zur Altersvorsorge bringt nichts

zu diesem Ergebnis kommt der Bamberger Professor für soziale Sicherung, Ulrich-Arthur Birk, der sich seit Jahren mit der Altersvorsorge beschäftigt.

Birk hat in einer neuen Untersuchung, die der Süddeutschen Zeitung vorliegt, genau nachgerechnet.

Er kommt dabei zu dem Schluss: "Für Beschäftigte, die, gesetzlich krankenversichert, nach 2005 einen Vertrag unterschrieben haben und vom Chef keinen Zuschuss bekommen, ist die sogenannte Entgeltumwandlung für die Betriebsrente in der Regel nicht rentabel."

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Zur Zeit nicht. Aber wenn sich die politischen Verhältnissen ändern und die Haushaltslage des Bundes oder der übrigen Länder Europas sich weiter verschlechtern, kann es durchaus sein, daß der Staat auch andere Rentenformen abgreift.

Zum Beispiel die Riester-Rente. Die ist jetzt noch nicht in der Rente sozialversicherungspflichtig. Da Riestern aber vom Staat mit Zulagen und Steuervergünstigungen gefördert wird, kann es gut sein, daß er auch die Riester-Renten eines Tages mit Sozialabgaben belegt.

Frohes Schaffen noch.

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Hier kann man sich eingehender informieren:

1) PlusMinus (ARD) in der Sendung vom 24.10.2012 - Betriebsrenten: Wankt auch diese Säule der Altersvorsorge?

2) Monitor Nr. 643 (WDR) in der Sendug vom 13.12.2012 - Betriebsrente: Faule Versprechungen für Arbeitnehmer

3) Tagesspiegel vom 17.09.2012 - Heike Jahberg - Für wen sich Betriebsrenten lohnen

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Der Chef kann in seinem Unternehmen mit den Mitarbeitern im Grunde machen was er will. Es ist ja sein Unternehmen.

Hat da nicht mal einer ein Buch geschrieben "Hilfe, ich arbeite in einem Irrenhaus"?.

Manche Chefs nutzen das rücksichtslos aus.

Drum sollte man sich im Vorstellungsgespräch schon genau anschauen, mit wem man sich da einläßt.

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Gründe dagegen können (nicht müssen) sein,

hohe Abschluß- und Vertriebskosten

Arbeitgeber finanziert nicht mit bzw. gibt nichts dazu

Vermittler gewährt keinen Gruppen- bzw. Kollektivrabatt

als gesetzlich Krankenversicherter sind in der Rentenphase volle Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen (also nicht nur ein Arbeitnehmeranteil)

man beabsichtigt ab und zu oder öfter den Arbeitgeber zu wechseln, und kommt so unter Umständen zu einer Erwerbsbiographie mit viel Lücken mit der Konsequenz, daß die Prämien nicht oder aus bereits verbeitragtem Einkommen gezahlt werden müssen

in der Rentenphase sind die Renten in voller Höhe zu versteuern, also nicht nur der Ertragsanteil der Rente (was etwa dem erwirtschafteten Zinsanteil entspricht)

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Der gravierendste Nachteil ist, daß man als gesetzlich Krankenversicherter in der Auszahlungsphase volle Sozialversicherungsbeiträge zahlen muß. Das sind um die 17,5 %.

Wenn der Arbeitgeber da nichts dazugibt bzw. mitfinanziert, wird das ganze höchstwahrscheinlich ein Verlustgeschäft.

Nachteilig ist, daß viele an der betrieblichen Rentenversicherung mitverdienen wollen. Da ist der Vermittler, die Versicherung, der Arbeitgeber und der Staat. Die wollen alle was vom Kuchen ab haben. Sogar der Arbeitgeber.

Der Gefräßigste und Gierigste von allen ist allerdings der Staat. Der will neben den genannten Sozialversicherungsbeiträgen auch noch Steuern. Aber nicht nur vom Ertragsanteil der Rente, sondern von den vollen Rentenbeträgen. Der versaut den anderen Beteiligten das Geschäft, denn nunmehr läuft das Faß der Abzocke über. Das ganze rechnet sich nunmehr kaum noch.

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Eine bAV, wie hier Durchführungsweg Pensionskasse, rentiert sich wegen der vollen Sozialversicherungspflicht von fast 20 % für gesetzlich Krankenversicherte heutzutage nur dann noch, wenn der Arbeitgeber etwa zu 25 % mifinanziert.

Andernfalls wird das ganze ein Verlustgeschäft für den Versicherungsnehmer.

Denn Vermittler und Versicherung bzw. Pensionskasse verdienen mit ca. 20 % Vergütungsanteil an der Versicherungsumme durchschnittlich kräftig mit.

Und der Staat will ja auch noch Steuern und zwar vom vollen Betrag der Rente nicht nur auf den Ertragsanteil.

Und der Arbeitgeber wird wahrscheinlich auch irgendwie die Hand aufhalten.

Lassen Sie es sich doch mal ausrechnen, was da unterm Strich rauskommt. Denken Sie aber auch daran, daß heute die wenigsten eine durchgehende Erwerbsbiographie bis zum Renteneintritt haben. Darauf basieren aber die meisten Rechnungen für Ihre Rente.

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Betriebliche Altersvorsorge nie privat bzw. alleine, ohne Arbeitgeber besparen.

Grund: Du zahltst in diesem Falle, also im Falle privater Weiterbesparung, im Renten- bzw. Auszahlungsfalle nochmals Sozialversicherungsbeiträge auf die Rente, zur Zeit sind das mind. 17,45 %.

Und bei der privaten Ansparung hast du das Geld ja aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen genommen.

Ausnahme: Durchführungsweg "Direktversicherung". Hier muß man allerdings dann den Vertrag auf sich umschreiben lassen und evtl. beachten, ob der Gesetzgeber noch weitere Voraussetzungen für die Sozialversicherungsfreiheit nachschiebt.

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Frage deinen AG, ob du in der Rentenphase Sozialversicherungsbeiträge auf deine Rente zahlen mußt, ggf. wie hoch diese sind?

Frage deinen AG, wie hoch die Steuerbelastung in der Rente ist. Muß nur der Ertragsanteil besteuert werden oder der volle Rentenbetrag?

Frage deinen AG, mit wieviel die anderen Beteiligten an der bAV honoriert werden, wieviel verdienen also Vermittler, Versicherung bzw. Pensionskasse an deiner bAV?

Frage deinen AG, ob und inwieweit er bei deiner bAV mitfinanziert. Vielleicht kannst du durch geschicktes Fragen herausbekommen, inwiefern dein AG davon profitiert, daß er diesen Vermittler bzw. diese Versichung oder Pensionskasse ins Haus läßt?

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die bAV lohnt sich nur für einen gesetzlich Krankenversicherten, wenn der Arbeitgeber zu mindestens 25 % mitfinanziert.

Ansonsten ist die bAV ein Verlustgeschäft.

Sie zahlen im Rentenfalle ca. 18 % Sozialversicherungsbeiträge auf ihre Rentenzahlungen und müssen dann die Rente auch noch voll versteuern, also nicht nur mit dem Ertragsanteil.

Das würde ich mir 2mal anschauen, wenn ich ein bAV-Angebot hätte.

Oder es mal grass zu formulieren, bei der bAV können sie vom Staat (über Steuer und Sozialabgaben), vom Produktanbieter bzw. Versicherer und schließlich auch noch vom Arbeitgeber (der hat auch seine Finger drinnen) "beschissen" werden.

Bei einem privaten Anbieter brauchen sie nur dessen Bonität und Produkt prüfen.

Das ist meine Meinung.

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Ich würde die bAV nur dann nutzen, wenn der Arbeitgeber was dazu gibt, also mitfinanziert. Mindestens 25 %.

Ansonsten machst du als gesetzlich Krankenversicherter nur die Krankenkasse reich. Denn die holt sich von deinen späteren Rentenzahlungen insges. ca. 18 % Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Also sind fast ein Fünftel von deiner späteren Rente schon mal weg.

Und die Rente mußt du auch dann voll versteuern, nicht nur mit dem Ertragsanteil.

Ich glaube kaum, daß sich da eine bAV für sie rechnet.

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