Grundsätzlich ist zu sagen: Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung (für Pferde und Hunde) Leistet nach der Gefährdungshaftung, somit muss kein verschulden seitens der Halters oder Hüters vorliegen. Aber: In den Allgemeinen Bedingungen für Tierhalterhaftpflichtversicherungen steht in
§ 3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten . . . 6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind oder die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind.
Somit sollte diese Frage recht Eindeutig zu beantworten sein. Eindeutig: NEIN!