Hallo,
Fall: Eltern haben zunächst keinen Unterhalt geleistet, da sie im glauben waren nicht Unterhaltspflichtig zu sein. Das Kind hat Bafög-Vorausleistungen bezogen. Nachdem ein Familiengerichtet entschieden hat, dass die Eltern unterhaltspflichtig sind, können diese Ihren geschuldeten Unterhalt nur noch durch die Rückzahlung der vom Kind erhaltenen Vorausleistungen an das Land leisten. Können sie diese Rückzahlung als Unterhaltsleistung steuerlich geltend machen, wenn für das Kind kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht, da sie nun quasi ihren Unterhalt geleistet haben? In welchem Jahr würde man die Rückzahlung des Bafögs als Unterhaltsleistung geltend machen können? Im Jahr der Rückzahlung oder rückwirkend nach den Bafög-Bezügen des Kindes?
Vielen Dank