Das ist ganz klar ein Fall für einen Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt. (Der WP kann auch einen „unabhängigen“ Unternehmenswert bestimmen)
Viel zu komplex für dieses Forum! Und viel zu viele Risiken.
Das ist ganz klar ein Fall für einen Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt. (Der WP kann auch einen „unabhängigen“ Unternehmenswert bestimmen)
Viel zu komplex für dieses Forum! Und viel zu viele Risiken.
Für den Veräusserer könnte ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen, sodass er auf den Gewinn Einkommensteuer zahlen muss. Scheidet aus, wenn er die Immobilie schon über 10 Jahre besitzt oder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Ein mögliches Doppelbesteuerungsabkommen wäre zu beachten.
Im Ausland könnten natürlich auch Steuern anfallen, das hängt dann von den dortigen Steuergesetzen ab.
Das Autohaus kann das Auto nur mit der EVB Nummer zulassen.
Sobald das Auto zugelassen wurde, beginnt die Versicherung automatisch zu laufen.
Bei Abholung ist also nichts weiteres erforderlich.
Wenn neben der Lohnsteuer keine weitere Steuer abzuführen ist (insbesondere keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kurzarbeitergeld) besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung!
Durch den Abzug von Werbungskosten (ggf. Auch nur des Arbeitnehmerpauschbetrages) kann sich aber eine Rückerstattung ergeben, hierfür hat man 4 Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraumes Zeit.
Kosten trägt in der Regel der Käufer!
Vielleicht hilft dir das:
https://www.ausbildung-im-finanzamt.de/BVPlus/views/bvplus/register/registrierung.jsf
Die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden ist nach §4 Nr. 12 UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei (ausgenommen kurzfristige Vermietung von Wohnräumen und KFZ-Stellplätzen und ein paar andere spezielle Ausnahmen).
Nach §9 UStG kann auf die Befreiung verzichtet werden, sofern der Mieter die Räume selbst für Umsatzsteuerpflichtige Umsätze nutzt.
Der Verzicht auf die Befreiung scheidet also aus, wenn die Vermietung an Privatpersonen erfolgt, die keine Unternehmer I.S.d. UStG sind.
Daher ist die Miete netto zu berechnen und unterliegt auch bei dem vermietenden Unternehmen nicht der Umsatzsteuer.
Wichtig zu beachten ist der möglicherweise noch laufende Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren für Gebäude nach §15a UStG.
Sofern in den letzten 10 Jahren keine Vorsteuer für die Errichtung oder Sanierung der Halle geltend gemacht wurden, sollte dies jedoch auch kein Risiko darstellen.
Zumindest wenn es um eine GmbH oder KG geht.
Als Geschäftsführer müsstest du ja im Handelsregister eingetragen sein.
Ausserdem kennt deine Hausbank ja deine regelmäßigen Einkünfte.
Könnte mir vorstellen dass es bei der Hausbank eher klappt als im Autohaus direkt!
Ich denke das ist eine Frage, die nur jeder für sich entscheiden kann.
Ihre Perspektive ist natürlich nachvollziehbar.
Habt ihr die Wohnung gemeinsam gekauft oder hast du auch die mitgebracht? Wenn die auch von dir ist „profitiert“ sie im Trennungsfall ja sowieso von der Beziehung bzw. nach den von dir geschilderten Wertverhältnissen deckt ihr Anteil an der Wohnung ja ihren finanziellen Aufwand für die Sanierung.
Ich persönlich würde meine Freundin erst ins Grundbuch eintragen, wenn sie auch meine Frau ist. Dennoch fände ich es nicht fair meiner Freundin ihren Aufwand bei der Sanierung und der Kredittilgung nicht in Form von Substanz zu entschädigen (z.B. o.g. Wohnung).
Außerdem sollte man hier die Schenkungsteuer nicht unterschätzen, da sie dir ja offensichtlich die 50% nicht abkaufen wird. Zwischen einfachen Lebensgefährten liegt der Freibetrag bei nur 20.000€ und der Steuersatz ist ordentlich bei solch einer Schenkungshöhe.
Falls ihr das vorhabt, lasst euch von einem Steuerberater beraten!
Ich würde es als normale Einnahmen über 8400 buchen.
Die Buchung hat ja keinen Einfluss auf die Steuerbarkeit und damit macht man nichts verkehrt!
Grüße