Die berufen sich auf dden Paragraphen , aber ehrlich ich werde da grad nicht ganz schlau ;(
Sozialgesetzbuch (SGB II)
Zweites Buch
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094; Zuletzt geändert durch Art. 158 G v. 29.3.2017 I 626
§ 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind
Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit
Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen
in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des
Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes
zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus
darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem
Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des
Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind
zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur
Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind
zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28,
benötigt wird.
(2) Laufende Einnahmen sind
für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden
Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats
aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.
Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen
zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.
(3)
Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu
berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als
Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses
erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen
ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind,
werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch
durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme
auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und
monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.