Heute, hatte ich einen Anruf von der Familienkasse. 

Die Dame war sehr erbost... Sie meine Urlaubsgeld darf gesplittet werden auf 6 Monate und die Prämie, dass er samstag arbeiten war auch. 

Ich versuchte ihr mut dem Gesetz zu kommen was juergen mir geschickt hat, dass wollte sie nicht war haben. 

Ich habe gesagt sie soll es bitte prüfen. 

Sie meinte sie bleibt dabei :(  also heißt es nun. Doch Anwalt :(   

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ich danke euch ersteinmal für eure Tips und Infos, !!

habe jetzt Wederspruch eingereicht ! sobald ich eine Rückmeldung habe, werde ich sie euch mitteilen.

Bin echt gespannt , habe das Urteil was Jürgen mir mitgeteielt hat, gleich mit hinzugefügt.

Die haben mir sogar die letzten Jahre , dass Weihnachtsgeld angerechnet und Urlaubsgeld.

habe es jetzt erst mal  festgestellt (shitt)

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Die berufen sich auf dden Paragraphen , aber ehrlich ich werde da grad nicht ganz schlau ;(

Sozialgesetzbuch (SGB II)

Zweites Buch

Grundsicherung für Arbeitsuchende

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094; Zuletzt geändert durch Art. 158 G v. 29.3.2017 I 626

§ 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind

Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit

Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Dies gilt auch für Einnahmen

in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des

Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes

zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus

darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem

Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des

Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind

zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur

Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind

zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28,

benötigt wird.

(2) Laufende Einnahmen sind

für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden

Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats

aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen

zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.

(3)

Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu

berücksichtigen. Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als

Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses

erbracht werden. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen

ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind,

werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch

durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme

auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und

monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

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