Antwort
Maßgebend für die Höhe der Verpflegungspauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit am einzelnen Kalendertag – und zwar sowohl von der Wohnung als auch von der regelmäßigen Arbeitsstätte. Wenn Sie also morgens ins Büro fahren und von dort aus Ihre Auswärtstätigkeit antreten, beginnt die Abwesenheitsdauer erst mit der Abfahrt aus dem Büro. Beginnen Sie die Auswärtstätigkeit zu Hause, ist die Abfahrtszeit dort maßgebend.
Zitat aus Erläuterungen zum Gesetzestext (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG)
Auf welcher Grundlage beruht Ihre Aussage, Herr Binder? Eine Antwort blieben Sie schon bei einer anderen Frage in diesem Forum schuldig.