Normerlweise spricht man in Gehaltsverhandlungen von einem Bruttobetrag, da beim Nettogehalt viele Faktoren reinspielen z.B. Steuerklasse etc. Anspruch hast du ja sowieso erst, wenn du deinen Arbeitsvertarg unterschrieben hast und da wird es genau drinstehen.

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Der Satz für die ersten zwei Kinder ist immer gleich 164 € pro Monat pro Kind. Erst bei einem dritten Kind wäre der Satz höher.

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Alle Infos gibt es hier http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Auszahlung.html
Wenn die Eltern keinen Unterhalt oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlen, kann das Kindergeld auf Antrag direkt an das Kind ausgezahlt werden.

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Der Altersentalstungsbetrag wird von der Summe der Einkünft abgezogen. Grundlage für den Entlastungsbetrag ist die Summe aus Arbeitslohn und der positiven Summe der anderen Einkünte außer Versorgungsbezüge und Renten. Wenn z.B. nur eine Rente aus der dt. Rentenversicherung und Zinseinkünfte vorhanden sind, wird der Altersentlastungsbetrag nur aus den Zinseinkünften berechnet, dann aber von der Summe aus Renten- und Zinseinkünften abgezogen.

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Ja dafür ist das Haushalötsscheckverfahren da. Alle Infos gibt es hier http://www.minijob-zentrale.de/nn_116834/DE/3Privathaushalte/NavNode.html?nnn=true Die Abgaben betragen insgesamt 14,27%.

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Wenn die geringfügige Beschäftigung schon vorher bestanden hat, hat es keine Auswirkung auf das Kurzabreitergeld. Die geringfügige Beschäftigung darf aber während der Kurzarbeit auch nicht mehr werden, da sonst evtl. doch eine Anrechnung erfolgt. Wenn die geringfügige Beschäftigung während der Kurzarbeit aufgenommen wird, wird sie mit dem Kurzarbeitergeld verrechnet und es wird entsprechend weniger ausgezahlt.

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Wenn du im Jahr über die 4.800 € verdienst, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob sondern um eine sozialversicherungspflichtige Anstellung. Die Löhne deiner zwei Jobs werden zusammengerechnet. Bist du über der Grenze, kommst du erstmal in die Gleitzone, heißt für dich werden geringere Abgaben zur Sozialversicherung fällig. Für beide Arbeitgeber werden aber die normalen Beiträge fällig. Dass du die Mehrkosten für den Arbeitgeber übernimmst funktioniert denke ich nicht. Aber du kannst ja aufpassen, dass du nicht über die Grenze kommst. Evtl. auf Weihnachtsgeld o.ä. verzichten, kann güsntiger sein.

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Das kommt auf das Alter deines Sohnes an. Da er für einen Beruf ausgebildet wird (ob er vorher schoneinmal eine Ausbildung gemacht hat ist unerheblich) wird Kindergeld gezahlt bis er 25 Jahre alt ist. Da er Zivildienst leistet wird auch für die Dauer des Zivildienstes, maximal 9 Monate, über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld gezahlt. Wenn er mit der Ausbildung fertig ist und normal arbeitet, besteht allerdings kein Anspruch mehr auf Kindergeld.

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Bei der vereinfachten Einkommensteuererklärung reicht es die ETIN anzugeben. Die bleibt immer gleich. Einfach auf der letzten Lohnsteuerbescheinigung nachschauen. Wenn du eine normale Einkommensteuererklärung machst, brauchst du aber die Werte aus der Bescheinigung. Zur Not kann man die auch aus der Dezemberabrechnung ableiten, aber wer macht jetzt schon seine 2008er Steuererklärung;-)

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Das kommt auf den Arbeitgeber drauf an. Er darf noch bis einschließlich März mit den Werten aus der Lohnsteuerkarte 2008 abrechnen, muss dies aber nicht tun. Ab April läuft dann zwingend die Abrechnung mit Steuerklasse VI, auch rückwirkend auf die Vormonate, wenn bis dahin mit der alten Steuerkarte abgerechnet wurde. Spätestens mit der Steuererklärung bekommt man die zu viel gezahlte Lohnsteuer aber sowieso wieder zurück.

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Es sind ja beide unter 400 € also Minjobs. Die werden zusammengerechnet. Sie fallen damit aber in die Gleitzone und es werden für den Arbeitnehmer nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge fällig.

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Nein das geht nicht. Arbeitszimmer kann mittlerweile nur noch abgesetzt werden, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der Arbeit darstellt. Da der Lehrer in der Schule unterrichtet, ist dies nicht der Fall. Aber die Arbeitsmittel (Stifte, Blöcke, Fachbücher, Fachzeitschriften etc.) können auf jeden Fall als Werbungskosten angesetzt werden. Also immer schön die Rechnungen aufheben.

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Der Großteil der Bankkaufleute befolgt ja auch nur die Weisungen, die aus der Chefetage kommen und da sitzen zum Großteil studierte BWL'er und keine Bankkaufleute.

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Normale Außergewöhnliche Belastungen nach §33 EStG lassen sich quasi unbegrenzt absetzen. Die zumutbare Belastung ist abzuziehen. Dafür müsste man aber den Gesamtbetrag der Einkünfte wissen. Bei Verheirateten ohne Kinder ist die zumutbare Belastung 4% bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von bis zu 15.340 €, 5% bis zu 51.130 € und darüber 6% jeweils vom Gesamtbetrag der Einkünfte. Die Opfergrenze hat mit Unterhaltsleistungen zu tun. Die Ausgaben dürfen nur bis zu einer bestimmten Höhe des Nettoeinkommens der zu unterstützenden Person betragen. Siehe dazu hier: http://www.steuerlexikon-online.de/Opfergrenze.html

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Der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte wirkt sich aber nur auf den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer aus. Auf den Lohnsteuerabzug hat es keinen Einfluss.

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Da beide Eltern berufstätig sind, können (und müssen) die Kosten als Werbungskosten angesetzt werden. 2/3 der Aufwenungen maximal 4.000 € können angesetzt werden. Nur wenn ein Elternteil nicht erwerbstätig ist, kommt ein Abzug als Sonderausgaben in Betracht.

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Wo hast du gelesen, dass das auch für Spanien gilt? Im §35a EStG steht, dass es sich um einen inländischen Haushalt handeln muss. Deshalb sind meiner Meinung nach nur Hanwerkerleistungen in Haushalten in Deutschland absetzbar. Ferienhäuser bleiben außen vor.

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