Bei der vereinfachten Einkommensteuererklärung reicht es die ETIN anzugeben. Die bleibt immer gleich. Einfach auf der letzten Lohnsteuerbescheinigung nachschauen. Wenn du eine normale Einkommensteuererklärung machst, brauchst du aber die Werte aus der Bescheinigung. Zur Not kann man die auch aus der Dezemberabrechnung ableiten, aber wer macht jetzt schon seine 2008er Steuererklärung;-)
Kurze Anmerkung zu wfwbinder. Bei der Kleinunternehmerregelung darf der vorraussichtliche Umsatz im ersten Jahr nicht mehr als 17.500 € betragen. Normalerweise lässt das Finanzamt, das aber fast immer gelten, da der Umsatz im ersten jahr nur schwer zu schätzen ist.
Wenn du privat Nachhilfe gibst ist das was wfwbinder sagt korrekt. Wenn du für eine Nachhilfeschule (z.B. Studienkreis etc.) Unterricht gibst, fallen die Umsätze evtl. unter den §4 Nr.21 Einfach mal bei der Schule nachfragen, die können dir da sicher weiterhelfen.
Das wird sich aber nicht rentieren. Die Steuerersparnis ist 10% des Lohns (bei 400 € je Monat also maximal 480 €) Ein Minijob im Privathaushalt ist aber bei der Bundesknappschaft anzumelden und die Abgaben betragen pro Monat 12% des Bruttolohns (bei 400 € je Monat macht das im Jahr 576 €).