Also kurz gesagt bin ich bald mit meinem Bachelor-Studium fertig. Es ist meine erste "Ausbildung", d.h. zuvor habe ich nur Abitur gemacht.
Nun steht seit Dezember 2019/Januar 2020 vom BVerfG allerdings fest, dass "Erst-Studis" die Kosten rund um das Studium nur als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten angeben können. Das würde sich für mich nun nicht mehr lohnen, da ich keine Einnahmen neben dem Studium habe. Das kann ich also vergessen.
Aber vor dem Urteil des BVerfG, als die ganze Sache noch nicht beschlossen wurde, habe ich auch bereits studiert (seit 2017).
Meine Frage ist nun: Kann ich Steuererklärungen heutzutage (2020) rückwirkend einreichen (für 2017, 2018, 2019) und die Kosten als Werbungskosten angeben?Gilt dieser Beschluss vom Gericht ab diesem Zeitpunkt oder ist das allgegenwärtig? Wie ist das zu verstehen?
LG
Marco