Hallo,
Mal angenommen jemand ist gerade an seinem Steuerlichen Erfassungsbogen bei Punkt 79 „Beginn der Tätigkeit“
Gehen wir von dem fiktiven Fall aus: jemans hat bereits Ausgaben vom November 2020. Angemeldet habe er sein Gewerbe am 12.4.2021 und bei der Gewerbeanmeldung habe er den 12.04.2021 auch als „Beginn der Tätigkeit“ angegeben.
Ausgaben hat er noch keine.
NUR welches Datum kann er jetzt beim Steuerlichen Erfassungsbogen angeben.
Natürlich würde er gerne möglichst viele Ausgaben mitnehmen, doch welche Verbindlichkeiten kommen auf ihn zu wenn er November 2020 angebe. Darf er das überhaupt?
Oder soll er lieber 1.Januar 2021 angeben, oder muss er den 12.04.2020 angeben.
Im fiktiven Fall macht er sich Sorgen wegen nachträglichen Steuererklärungen, Vorsteueranmeldungen oder Strafen.
Er hat schon einige Ausgaben und möchte nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
vielen Dank für deine wertvolle Zeit! Fühle mich etwas verloren in diesem fiktiven Fall und freue mich riesig auf jede Antwort!