Prinzipiell betrachtet die Rechtssprechung solche Reservierungsgebühren sehr kritisch. Wenn eine solche Gebühr erhoben wird darf sie maximal 0,75 % des vereinbarten Kaufpreises betragen oder der Verkäufer muss die Ihm durch den Rücktritt nachweislich entstandenen Kosten aufführen. Vor Gericht bestehen nach meiner erfahrung nur geringe Chanchen eine solche Gebühr zu verlangen.
Grundsätzlich gilt, der Notar trägt die Verantwortung dafür, dass der Vertrag ordnungsgemäss abgewickelt werden kann. Für die Fälligkeit des Kaufpreises sind mehrere Voraussetzungen erforderlich: eine Auflassungsvormerkung für den Käufer muss im Grundbuch eingetragen sein, dem Notar muss eine Löschungsbewilligung der Gläubigerbanken für evtl. Kredite des Verkäufers auflagenfrei vorliegen, bei Finanzierung muss für die Bank des Käufers eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen sein, evtl. ist noch eine Verwaltergenehmigung erforderlich.
Sobald diese Vorrausetzungen erfüllt sind, versendet der Notar an beide Parteien die sogenannte Fälligkeitsmitteilung, ohne diese sollte auf keinen Fall gezahlt oder übergeben werden.
Nach Erhalt dieser Fälligkeitsmitteilung kann die Immobilie gefahrlos übergeben, bzw. bezahlt werden. Mit dem Tage der Übergabe (nach Kaufpreiszahlung) an den Käufer ist dieser Besitzer der Immobilie und kann darüber in jeder Hinsicht frei verfügen. Eigentümer wird der Käufer dann mit der Auflassung (Eigentumsumschreibung) im Grundbuch.
Wenn es sich um ein Wohnrecht handelt, dass erst mit dem Tod der Berechtigten erlischt, kann das Sozialamt einen finanziellen Ausgleich für den Wert des Wohnrechts verlangen.
Anwesend sein müssen nur die im Vertrag Beteiligten, eventuell der Ehepartner der Verkäuferpartei, falls nur einer Eigentümer ist, aber der Verkauf einen wesentlichen Bestandteil des ehelichen Vermögens darstellt.
Alle anderen Personen können nut mit Zustimmung beider Parteien an der Beurkundung teilnehmen.
Hallo,
auf keinen Fall den Vertrag kündigen. Mit der Hausübergabe erhält der Käufer die original Versicherungs Police und steigt von diesem Tag an automatisch in die bestehende Versicherung ein. Ab dem Tag der Auflassung (Eigentumsumschreibung im Grundbuch) hat der Käufer 4 Wochen Zeit zu entscheiden, ob er die Versicherung übernimmt oder von seinem gesetzl. Kündigungsrecht Gebrauch macht.
Der Verkäufer sollte nach dem Beurkundungstermin, seine Versicherung über den Verkauf und den vorgesehenen Übergabetermin informieren.
Andre Leers DEKRA Bewerter
Solche unbedarften Käufer und dann auch noch 3 davon? Na ja Käufer sind sie erst, wenn sie auch beim Notar waren. Verpflichtet ist der Verkäufer dazu, bei der Hausübergabe an die neuen Eigentümer, alle relevanten Unterlagen zur Immobilie zu übergeben. Per Gesetz muss zum Vertriebsstart ein gültiger Energiepass vorliegen.
Auch für den Verkäufer ist es vorteilhaft wenn der Käufer mit einem Sachverständigen besichtigt hat, bei späteren Reklamationen kann ich als Verkäufer darauf verweisen, dass, das was ein Fachmann nicht festgestellt hat, ich als Laie erst recht nicht feststellen konnte.
Der Verkauf von gebrauchten Immobilien erfolgt grundsätzlich unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Der Verkäufer haftet lediglich für so genannte arglistig verschwiegene Mängel.
Andre Leers DEKRA Bewerter
Ich bin selber Immobilienmakler und würde davon abraten mehrere Makler am Verkauf mitwirken zu lassen. Entweder man macht es selber oder man beauftragt nur einen Makler. Je öfter deine Immobilie irgendwo angeboten wird umso mehr bekommen die potentiellen Interessenten das Gefühl, dass mit der Immobilie etwas nicht stimmt. Auch kommt es oft vor, dass unterschiedliche Anbieter die Immobilie dann mit unterschiedlichen Preisen anbieten, was auch sehr unseriös wirkt. Und wie bereits von meinem Vorredner angesprochen besteht die gefahr, dass ein Käufer doppelte Courtage zahlen muss, falls er mit beiden Maklern Kontakt hat. Eine Immobilie sollte immer nur von einem "Verkäufer" angeboten werden, egal ob man das selber macht oder einen Makler beauftragt.
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