Grundsätzlich gilt, der Notar trägt die Verantwortung dafür, dass der Vertrag ordnungsgemäss abgewickelt werden kann. Für die Fälligkeit des Kaufpreises sind mehrere Voraussetzungen erforderlich: eine Auflassungsvormerkung für den Käufer muss im Grundbuch eingetragen sein, dem Notar muss eine Löschungsbewilligung der Gläubigerbanken für evtl. Kredite des Verkäufers auflagenfrei vorliegen, bei Finanzierung muss für die Bank des Käufers eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen sein, evtl. ist noch eine Verwaltergenehmigung erforderlich.

Sobald diese Vorrausetzungen erfüllt sind, versendet der Notar an beide Parteien die sogenannte Fälligkeitsmitteilung, ohne diese sollte auf keinen Fall gezahlt oder übergeben werden.

Nach Erhalt dieser Fälligkeitsmitteilung kann die Immobilie gefahrlos übergeben, bzw. bezahlt werden. Mit dem Tage der Übergabe (nach Kaufpreiszahlung) an den Käufer ist dieser Besitzer der Immobilie und kann darüber in jeder Hinsicht frei verfügen. Eigentümer wird der Käufer dann mit der Auflassung (Eigentumsumschreibung) im Grundbuch.

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Anwesend sein müssen nur die im Vertrag Beteiligten, eventuell der Ehepartner der Verkäuferpartei, falls nur einer Eigentümer ist, aber der Verkauf einen wesentlichen Bestandteil des ehelichen Vermögens darstellt.

Alle anderen Personen können nut mit Zustimmung beider Parteien an der Beurkundung teilnehmen.

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