Gebührenrechnung nach §§ 24, 25StBVV, obwohl Gewerbe abgemeldet?
Ich habe mein Gewerbe im Februar 2019 zum 31.12 2018 abgemeldet. Jetzt bekomme ich die Gebührenrechnung nach o.g. Paragraphen vom Steuerberater, mit der Begründung, dass ich noch Rechnungen (Notar, Austragung aus dem Handelsregister, Gewerbeabmeldung) im Jahr 2019 bezahlt habe.
Wenn er das nicht so macht, müsse er 2018 nochmal neu berechnen und das wäre ein riesen Aufwand, der mir weit teurer kommt, weil er den Abschluss des Gewerbes noch in das Jahr 2018 mit einbringen muss.
Ist die Gebührenrechnung in Ordnung?
Gewerbe,
Steuererklärung