Wie ist dass, wenn man eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, die unter die Pflichtversicherung der Künstlersozialkasse fällt und sich dort bisher noch nie gemeldet hat? Der Auftraggeber bezahlt jedoch jeden Monat seinen Anteil in die KSK ein. Müsste der Freiberufler sich Sorgen machen, dass die Beträge rückwirkend zurückverlangt werden könnten? Oder müsste er dann lediglich sich anmelden und ab dann die Beiträge zahlen?
Habe bereits im Internet gelesen, dass der Freiberufler sich da keine Sorgen machen müsste, da eine Rückwirkende Forderung nicht möglich sei. Wisst ihr mehr zur Rechtslage und Praxis?
Folgendes Zitat unterstützt ja meine Vermutung, oder?
"Der Beginn der Versicherungspflicht hängt vom Termin der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und vom Zeitpunkt der Meldung bei der KSK ab. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Meldung (Eingang der Anmeldeunterlagen) bereits selbständig erwerbsmäßig tätig sein, so beginnt die Versicherungspflicht grundsätzlich frühestens mit dem Tag der Meldung bei der KSK. Sofern Sie die Anmeldeunterlagen bereits vor Aufnahme der Tätigkeit angefordert haben, ist der Tag der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit der frühestmögliche Versicherungsbeginn" (von der KSK Homepage).