Also grundsätzlich sollte die Kasse, die Fahrkosten ambulanten OP zahlen. Vorausgesetzt, die ambul. OP war bereits Kassenleistung und ist von der AOK bezahlt worden. In diesem Bereich gibt es sicher unzählige Behandlungsmethoden, die keine Kassenleistung sind.
Bei Kassenleistung findet sich die Rechtsgrundlage unter § 60 Abs.2 Nr. 4 SGB V wieder. Die hier genannten Behandlungen nach § 115b sind nähmlich die ambul. Operationen. Was mich stutzig macht, sind die vielen Kilometer. Fahrkosten werden immer zum nächst- oder übernächsterreichbaren Behandlungsort gewährt. Wichtig ist aber wie bei allem eine Verordnung der Krankenfahrt. Allein die Verordnung der ambulanten OP reicht nicht. Ich glaube Muster 4 heißt das gute Stück. Oder hieß es zumindest mal. Ich empfehle, hier mal nochmal genauer mit der Kasse sprechen, warum die Entscheidung negativ ausgefallen ist.