Das kommt auf die Umstände der Rückstellung an:
Darf diese Rückstellung gem. § 249 HGB, § 5 Abs. 4a EStG gebildet werden, wird diese Rückstellung auch für die Gewerbesteuer berücksichtigt. Nach HGB und EStG können Rückstellungen übrigens unterschiedlich behandelt werden. Nach § 5 Abs. 4a EStG dürfen diese "Drohverlustrückstellungen" nicht gebildet werden und müssen hinsichtlich der steuerlichen Gewinnermittlung korrigiert werden. Dies gilt wg. § 7 S. 1 GewStG auch für die Ermittlung der Gewerbesteuer.