Das kommt auf die Umstände der Rückstellung an:

Darf diese Rückstellung gem. § 249 HGB, § 5 Abs. 4a EStG gebildet werden, wird diese Rückstellung auch für die Gewerbesteuer berücksichtigt. Nach HGB und EStG können Rückstellungen übrigens unterschiedlich behandelt werden. Nach § 5 Abs. 4a EStG dürfen diese "Drohverlustrückstellungen" nicht gebildet werden und müssen hinsichtlich der steuerlichen Gewinnermittlung korrigiert werden. Dies gilt wg. § 7 S. 1 GewStG auch für die Ermittlung der Gewerbesteuer.

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Das kommt ganz auf Deine erbrachte Leistung an. Lieferst Du etwa einen Gegenstand liegen Lieferungen vor, sonst sonstige Leistungen. Anschließend musst Du noch bestimmen, an welchem Ort (umsatzsteuerrechtlich) diese Leistung erbracht wird. Das ist keine Vertragsbedingung, sondern im UStG beschäftigten sich gleich mehrere Paragraphen mit diesem Thema. Liegt der Ort der sonstigen Leistung nicht im Inland, liegen nicht steuerbare sonstige Leistungen vor.

Lieferst Du aber eingen Gegenstand in die EU, liegt - auch hier müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein - eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die wichtigste Bedingung hierbei: Leistungserbringer (Du) und Leistungsempfänger müssen durch Austausch einer UST-ID bestätigen, dass der Erwerb von einem Unternehmer für das Unternehmen eines anderen Unternehmers verwendet wird.

Für speziellere Fragen hilft ein Steuerberater weiter.

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Du hast ja schon 3000 € erhalten. Darfst aber nur so 2000 € gekriegt haben. Die Differenz musst Du also zurück zahlen.

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Ja. Vereinfacht gesagt tritt die Zahlungsunfähigkeit nicht erst vor dem Insolvenzantrag ein, sondern lag schon vorher vor. Aus diesem Grund können bereits geleistete Zahlungen vom Insolvenzverwalter angefordert werden. Die Rückzahlung der Kfz-Steuer fliesst dann in die Insolvenzmasse ein, der nun offene Steuerbetrag in die Verbindlichkeiten. Um Missverständnisse vorzubeugen: Ich denke, der Begriff "insolvenzfrei" im Bezug auf das Kfz bedeutet nur, dass es nicht in die Insolvenzmasse einfliest und somit nur vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt ist. Nähere Auskünfte: Insolvenzverwalter, Schuldnerberatung, Amtsgericht

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So einfach kann diese Frage nicht beantwortet werden. Sicher - sie haben in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen ständigen Wohnsitz und wären damit in Deutschland nicht steuerpflichtig. In welcher Rechtsposition stehen eigentlich die Deutschen Mitarbeiter? Es ist möglich, dass hier eine inländischer Betriebsstätte nach Art. 5 des DBA Indien entstanden ist (in Deutschland) und nun die anteiligen Einkünfte aus dieser Betriebsstätte steuerpflichtig werden.

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Hallo Mrs. Abbot, ich rate Ihnen dazu, mit dem Jugendamt offen die Situation zu diskutieren. Dem Jugendamt gegenüer sollten sie den Verwandtschaftsstatus zwischen Ihnen und Ihrem Ex offenlegen. Ggf. ob die Höhe des Unterhaltes mdl. vereinbart wurde oder ob ggf. schriftliche Vereinbarungen vorliegen (insbes. Gerichtsbeschluss). Je nach Situation kann das Jugendamt auch in Vorleistung treten und sich diesen Vorschuss von Ihrem 'Ex' erstatten lassen.

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Vorsicht: Nicht Umsatzsteuer und Einfurzoll über einen Kamm scheren! Bei Umsätzen im Inland ist ein Unternehmer zum Abzug von Umsatzsteuer als Vorsteuer (unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. § 15 UStG) berechtigt. Als Grundsatz gilt außerdem: Kein Vorsteuerabzug, ohne dass Umsatzsteuer abgeführt wurde.

Dem deutschen Fiskus sind chinesische Abgaben egal. Bei der Einfuhr von Waren (an der Grenze) wird Einfuhrumsatzsteuer fällig. Diese USt wird zwar vom Zoll erhoben ist jedoch ebenso - i. R. d. § 15 UStG abzugsfähig.

Generell wichtig für einen Vorsteuerabzug (egal ob Inlandsumsatz oder Einfuhr-USt): Der Umsatz mus für das Unternehmen eines USt-rechtlichen Unternehmers ausgeführt worden sein. Bei Privatgeschäften ist ein VoSt-Abzug nicht möglich.

Einfuhrzölle haben mit der USt nichts zu tun und können nie als VoSt abgezogen werden.

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Es kommt darauf an, welche Kosten anfallen: Die Ausbildung an einer besonderen Schule, z. B. einem Internat, ist ein Berücksichtigung als Sonderausgabe möglich (begrenzt auf 30 % des Entgeltes, max. 5.000 €). Darüber hinaus ist eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung zu prüfen. Jedoch ist fraglich, ob diese Ausgaben zwangsläufig anfallen.

Andere Ausgaben z. B. Unterbringung, Verköstigung können nicht berücksichtigt werden.

Ebenfalls nicht begünstigt:

  • Nachhilfeinstitut,
  • Musikschulen
  • Sportvereine
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Die Beteiligung des Vormundschaftsgericht ist gesetzlich vorgeschrieben. Ohne die Zustimmung kam der Gesellschaftsvertrag nicht zustande. Die Genehmigung des Vormundschaftgerichtes ist keine Formsache, sondern sollte Jugendliche davor schützen unüberlegt große Risiken einzugehen.

M. E. gibt es keine Möglichkeit die Kosten erstattet zu bekommen. Auch die Erstattung von einer Rechtschutzversicherung ist fraglich, da ja keine Prozess- bzw. Anwaltskosten angefallen sind.

Nichtsdestotrotz evtl. mal bei der Arbeitsagentur nachfragen.

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Zu Frage 1:

Ja, aber es gibt nur folgende Anwendungsbereiche:

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen, dauern getrennt lebenden Ehegatten (Realsplitting, der Ehegatte muss diese Leistung versteuern)

Versorgungsrente bei Veräußerung bestimmter Vermögenswerte (Unternehmen, Mitunernehmeranteil, wesentliche Beteiligung an Kapitalgesellschaft)

Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleiches (§ 1587 BGB)

zu Frage 2:

Die Verträge über solche Leistungen sind hier nicht einfach zu erklären. Wende - falls Du eines der drei o. g. Sonderausgabenmodelle durchführen willst an Deinen Steuerberater. Auch der Empfänger der Leistungen sollte frühzeitig (vor Beginn der Leistung) informiert werden. Er muss diese i. d. R. voll versteuern.

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Aus der Schaltung von Werbung auf Internetseiten und den dadurch erzielten Einnahmen sind die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Es liegen hierbei meist sonstige Einkünfte vor.

Die angemerkte Grenze (gegenwärtig 410 €) gibt es im Steuerrecht tatsächlich: Es ist der sog. Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG. Dieser Grenzbetrag hat aber mit der Steuererklärungspflicht nichts zu tun.

Der sog. Härteausgleich wird bei der Veranlagung von Amts wegen gewährt und im Steuerbescheid erläutert.

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Wird ein größeres Grundstück parzelliert und veräußert kommen noch Vermessungskosten, Kosten für Grenzstein, Grenzmarkierung, etc. hinzu. Außerdem können später folgen: Erschließungskosten (meist in nicht unwesentlicher Höhe), z. B. Wasseranschlussgebühren, Kanalanschlussgebühren, Wasserwerksbaubeitrag, Kläranlagenbaubeitrag, Gebühren für das Verlegen eines Stromkabels auf das Grundstück Straßenbaukosten, falls das Grundstück keinen direkten Zugang hat.

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Ich nehme an, dass es sich bei dem Aktiengewinn um Dividende (ausgeschütteter Gewinnanteil) handelt. Dieser wird von der ausschüttenden Gesellschaft bereits mit Kapitalertragsteuer belegt, bzw. wird dieser KapESt-Abzug von der Bank durchgeführt. Der Verlust im Jahr 2010 sollte durch Veräußerung entstanden sein.

Ein Verlust aus einem Aktiengeschäft kann sich nur dann auswirken, wenn der Verlust tatsächlich realisiert (z. B. durch Verkauf) realisiert wurde. Kursschwankungen wirken sich steuerlich nie aus.

Der Verlus im Jahr 2010 wird vorgetragen, bis wieder Gewinne aus Aktienveräußerung entstanden sind.

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Kommt darauf an, wann Du in den USA zu arbeiten beginnst. Hast Du z. B. in Deutschland Deinen Wohnsitz am 31.12.00 aufgegeben und begründest erst wieder am 01.01.02 erneut einen Wohnsitz in Deutschland, erlischt im Veranlagungszeitraum 01 die unbeschränkte Steuerpflicht. Behältst Du aber den Deutschen Wohnsitz bei, bleibst Du auch in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Lediglich für die Einkünfte aus den USA ist bezüglich dem Besteuerungsrecht das Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen, mit der Folge, dass hierbei die USA das Besteuerungsrecht hat.

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Die Frage ist, für was Du Dich interessierst. Willst Du "nur" Deine Einkommensteuererklärung verstehen, gibt es eine Reihe von Ratgebern, die im örtlichen Buchhandel zu finden sind (z. B. WISO, KONZ).

Willst Du jedoch tiefer einsteigen, weil Du z. B. mal erfahren willst, was sich hinter einem privaten Veräußerungsgeschäft verbirgt, oder wie ein Gebäude im Steuerrecht behandelt wird, kann ich Dir die orange Reihe "Grundkurs des Steuerrechts empfehlen.

Wenn Du Dich noch intensiver mit dem Deutschen Steuerrecht beschäftigen willst (z. B. Studium, Beruf, Zweifelsfragen zum internationalen Steuerrecht) kann ich Dir die Grüne Reihe vom Erich Fleischer Verlag bzw. blaue Reihe vom Schäfer-Pöschel-Verlag oder Bücher des NWB-Verlages empfehlen. Diese Bücher bekommst Du zwar über den Buchhandel, es ist jedoch meist Bestellware.

Zweifelsfragen klären Kommentare. Da gibt es eine ganze Reihe davon: Beck-Verlag, Vahlen-Verlag, etc.

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Der Grundstückskauf muss notariell beglaubigt werden. Der Notar erarbeitet einen Vertragsentwurf, der spätestens beim Notartermin besprochen werden muss, d. h. der Notar trägt den Vertragsentwurf vor und ihr habt zu diesem Zeitpunkt noch die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Vorsicht: Es kommt immer wieder vor, dass Kaufverträge mit einem viel niedrigeren Kaufpreis beurkundet werden sollen, als tatsächlich vereinbart wird. Dies führt dazu, dass der Kaufvertrag insoweit nicht zustande kommt. Außerdem wichtiger Bestandteil: Übergang Nutzen und Lasten (der Tag, an dem ihr für das Grundstück die Verantwortung tragt) Belastungen (der Notar ist hierzu zwar auch verpflichtet, aber es schadet nicht vor dem Kauf das Grundbuch einzusehen, das schützt vor "bößen Überraschungen").

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