Antwort
So wie es beschrieben ist, will die Maklerin lediglich den Verwaltungsaufwand abwälzen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Das muss nicht akzeptiert werden.
Was die Maklerin machen könnte, sie könnte der Meinung sein, dass ein Mietvertrag mündlich bzw. per E-Mail rechtswirksam zustande gekommen wäre. Das hätte zur Folge, dass dieser dann nur mit der üblichen 3-Monatsfrist gekündigt werden kann. Einen einvernehmlichen Aufhebungsvertrag könnte man dann von einer Abstandszahlung abhängig machen. Aber von dergleichen war offenbar keine Rede.