Aus dem Merkbalt der Agentur für Arbeit: "§ 170 Abs. 1 Nr. 4 SGB III regelt die sogenannten Mindesterfordernisse für die Feststellung eines erheblichen Arbeitsausfalls. Danach muss im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen sein."
Unter beschäftigte Arbeitnehmer ist zu verstehen: "Bei der Gesamtzahl der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die nicht der Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit unterliegen, ferner Kranke, Beurlaubte und innerhalb des o. a. Zeitraumes ausgeschiedene Arbeitnehmer mitzuzählen. Nicht mitzuzählen sind Auszubildende sowie Arbeitnehmer, die sich in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (Vollzeitmaßnahmen) mit Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld befinden. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer nicht als Beschäftigte zu zählen, deren Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Grundwehr- oder Zivildienstleistende). Heimarbeiter zählen ebenfalls nicht zu den tatsächlich Beschäftigten im Sinne der Vorschriften über das Kug."
Also zählen geringfügig Beschäftigte mit.

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Dieser Link sollte weiterhelfen: http://kuerzer.de/YVqgg1k93

Auf Seite 3 Punt II wird deine Frage beantwortet. In einem Landkreis mit bis zu 250.000 Einwohnern beträgt der Freibetrag monatlich 177 € bei den größeren Landkreisen 223 €. Der stellvertretende Landrat hat den doppelten Freibetrag.

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Wie wfwbinder schon geschrieben hat, kann es da zu Problemen kommen. Ich würde lieber den Arbeitgeber darauf hinweisen, da es sowieso rauskommt. Evtl. ist da bei der Lohnabrechnung etwas falschgelaufen.

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Wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden, können bei den meisten Einkünften Pauschalen abgezogen werden. Bei nichtselbständiger Arbeit 920 €, bei Versorgungsbezügen 102 €, bei Renteneinkünften 102 € und bis 2008 bei Kapitaleinkünften 51 €. Allerdings dürfen durch den Abzug der Pauschalen keine negativen Einkünfte entstehen.

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Wichtig dabei auch. Es sind nur die Arbeitskosten, also keine Materialkosten absetzbar. Grundsätzlich ist es, wie wfwbinder schreibt egal, weil der Betrag direkt die Einkommensteuerschuld mindert. Um auf Nummer Sicher zu gehen kann man es beim Mehrverdiener ansetzen und die 700 € danach aufteilen, falls ihr noch keine gemeinsame Haushaltskasse habt.

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Ja Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt (siehe hier http://www.finanzfrage.net/frage/was-bedeutet-progressionsvorbehalt ). Daher ergibt sich ein höherer Steuersatz. Es ist aber weniger Steuer zu zahlen, als wenn Krankengeld voll steuerpflichtig wäre, was den Politikern ja durchaus irgendwann Mal einfallen könnte.

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Ich würde das lieber mal genau durchrechnen lassen. Ein Steuerberater oder das Arbeitsamt helfen hier bestimmt weiter. Bei Lohnsteuerklasse IV wird mehr Kurzarbeitergeld gezahlt als in Klasse V.

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Nein das Kindergeld kann nicht gekürzt werden. Wenn Anspruch auf Kindergeld besteht wird auch das komplette Kindergeld ausbezahlt. Da der Vater darauf verzichtet, müsste es dir komplett ausbezahlt werden.

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Geltend gemacht können Spenden bis zu 20% vom Gesamtbetrag der Einkünfte oder bei Firmen auch 4 Promille von der Summe der Umsätze und gezahlten Löhne und Gehälter. Bei einer Spende bis 200€ reicht der Kontoauszug als Nachweis. Bei höheren Spenden muss eine Spendenquittung eingereicht werden.

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Mir fällt dazu der Gewinn einer AG ein. Der unterliegt der Körperschaftsteuer und wird bei Ausschüttung als Dividende an Privatleute auch nochmal der Einkommensteuer (Abgeltungsteuer) unterworfen. Das ist ein Art Doppelbesteuerung. Dass aber etwas zweimal bei der selben Person versteuert wird, gibt es meines Wissens nicht. Bei meinem Beispiel wird ja einmal bei der AG und einmal bei der Privatperson versteuert.

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Wenn du nicht mehr als 400 € im Monat verdienst (aufpassen wenn Weihnachtsgeld gezahlt wird, kann es Probleme geben) kann der Arbeitgeber für den Lohn die pauschale Lohnsteuer zahlen oder er wälzt sie auf dich ab, dann wird sie dir vom Lohn abgezogen. Ist aber immer noch günstiger, als wenn mit Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wird, die du dann ja hättest. Bei mehr als 400 € musst du eine Lohnsteuerkarte vorlegen.

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Für Alleinerziehende (egal ob Mutter oder Vater) gibt es die Möglichkeit die Steuerklasse 2 zu wählen. Hier wird beim Lohnsteuerabzug der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass für mindestens ein Kind im Haushalt die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag erfüllt sind und, dass keine weitere volljährige Person (egal ob verwandt, verheiratet oder nicht, jede Person zählt) im Haushalt lebt, es sei denn für die volljährige Person steht dem Alleinerziehenden ein Kinderfreibetrag zu. Dies trifft bei dir nicht zu, da du ja mit im Haushalt lebst und somit dein Lebensgefährte nicht "echt Alleinerziehend" ist.

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Es gibt im Umsatzsteuergesetz die Kleinunternehmerregelung. Nutzt ein Unternehmer diese, muss er in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, darf dafür aber auch keine Vorsteuern geltend machen. Wichtig zum Beispiel, bei Kfz-Finanzierungen. Bei umsatzsteuerabzugsberechtigten muss nur der Netto-Preis finanziert werden.

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Meistens ist bei Autos die einen hohen Bruttolistenpreis haben, die Fahrtenbuchmethode günstiger. Aufpassen muss man hier vor allem bei Gebrauchtwagen. Auch bei diesen wird bei der 1% Regelung der Neupreis genommen. Dagegen steht, aber nur eine geringe Abschreibung. Hier ist auch oft die Fahrtenbuchmethode günstiger.

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Da es bedingt durch den Arbeitgeber ist, kann man die Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Verteilt werden muss es nicht. Im Jahr der Zahlung, können die Kosten abgesetzt werden. Wenn der Arbeitgeber die Kosten ersetzt, sind die Kosten aber nicht abzugsfähig.

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Für Arbeitslosnegeld I muss man in den letzten 2 Jahren vor der Arbeitslosenmeldung mindestens 12 Monate in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben. Heißt wenn man normal angestellt war, hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld. Grundvoraussetzuung ist natürlich, dass man arbeitslos geworden ist;-)

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Ergibt keinen Sinn. Wenn die Einkünfte im Jahr weniger als 7.664 € betragen, beträgt die Steuer sowieso 0.

edit: zu langsam:-(

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Ich habe im letzten Jahr auch so einen Onlinevergleichrechner genutzt und bin dann zu meiner Versicherung, habe denen das Angebot gezeigt. Die sind mir dann entgegen gekommen und haben fast den gleichen Preis geboten, wie die günstigste aus dem Onlinevergleich.

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Unterhaltszahlungen für Kinder sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten sind bis zur Höhe von 13.805 € im Jahr als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Ehegatte die Unterhaltszahlungen als sontsige Einkünfte versteuert. Mit Vorsorgeaufwendungen hat das ganze nichts zu tun.

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