Für das mir von meinen Eltern 1997 übertragene Grundstück mit daraufstehendem Wohnhaus bestelle ich meinen Eltern den lebtäglichen Nießbrauch in Gesamtberechtigung gemäß Paragraf 428 BGB.
Die Übergeber tragen die gesamten Kosten für das Gebäude.
Zur Löschung genügt der Todesnachweis.
Meine Mutter ist vor 5 Jahren verstorben und mein Vater wohnt seit 15. September 2021 in einem Heim für Demenzkranke.
Mit schuldrechtlicher Wirkung wurde bei der Übergabe 1997 vereinbart, dass jeder Elternteil bei einem Auszug aus der Wohnung verpflichtet ist mit mir eine Vereinbarung zu treffen, wonach sich die Ausübung des Nießbrauchsrechts nur noch auf den übrigen Teil des Grundbesitzes beschränkt und die Übergeberseite nur noch die Hälfte der Lasten des Grunbesitzes trägt.
Frage:
Diese Vereinbarung wurde noch nicht gemacht. Wer kommt nun für die Kosten des Hauses (Grundsteuer, Wartungsarbeiten, Wasser, Strom, Gebäudeversicherung, etc.) auf?
Gehe ich richtig in der Annahme, dass weiterhin mein Vater dafür aufkommen muss, da er ja den Niesbrauch auf Lebenszeit hat? Mit freundlichen Grüßen Gerd Haßler