Hallo......Ich habs!
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 115 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung
für eine Zeitdauer ausgeübt wird, die im Laufe eines Kalenderjahres auf nicht mehr als drei Monate oder
insgesamt 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
Arbeitnehmer in einer kurzfristigen Beschäftigung sind in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei.
Das wird wohl richtig sein!
Danke an Alle die geantwortet haben!!