Ersteinmal ja der Unfall vor Ort durch die Polizei aufgenommen worden sein. Wurde da kein Verdacht geschöpft und getestet hat sich das sowieso erledigt. Zweitens: wurde keine Polizei gerufen dann wurde das sichen zwischen den Kontrahenten am Unfallort ohne Polizei geklärt. Auch nicht schlecht. Drittens geht es um Fahrerflucht: schlechte Karten. Aber auch hier gibt es Möglichkeiten. Fahrerflucht nur möglich, wenn man den Unfall gemerkt habe muss, also mehr als eine sehr leicht Tuschierung. Alkoholgenuss zum Überwinden des Schrecks heißt allerdings man hat es gemerkt. Aber auch dann muss der Alkoholgenuss nach der Tat nachgewiesen werden durch Probenentnahme im Stundentakt und der Hochrechnung der Abbaugeschwindigkeit. Auch wenn alles gegen einem spricht, bleibt die Versicherung nur leistungsfrei, wenn ein kausaler Zusammenhang zwischen Alkohol und Unfall besteht. D.h., wenn zweifeilsfrei nachgewiesen wurde, dass der Unfall ohne Alkohol vermeidbar gewesen werde.
Kaskovers. sind im Gegensatz zur Haftpflichtvers. rein theoretisch frei aushandelbar.....theoretisch.....Also darauf achten, das bei Teilkasko alle Tierarten ( nicht nur jagbares Wild) aufgeführt werden, also auch Pferde, Kühe, bei manchen sogar Hund, Falls du einen VW fährst, empfehle ich die VVD. Da gibt es sogar bei VK einen Minderwert.
ersteinmal ist nicht der Fahrer versichert, sondern das Fahrzeug.D.h. die Fahrzeugversicherung springt ein. Das hat aber negative Auswirkung auf den (VN) Versicherungsnehmer. Z.B. Höherstufung. Der VN kann seinen Schaden zivilrechtlich geltend machen.Die PrivatHaftpflicht wird nicht zahlen. Es sei denn aus Kulanz, wenn man noch 10 weitere Versicherungen bei dieser Gesellschaft hat. Wenn das wirklich ein guter Freund ist, und der Schaden nicht allzu hoch, besteht die Möglichkeit den Schaden von der Versicherung zurück zu kaufen, und alles ist so wie vorher.
mal abgesehen von den teilweise hochtrabenden, aber richtigen Antworten meiner Vorgänger hier eine Antwort die ich als Sachverständiger oft geben muss: 1. den Preis für einen Mietwagen: nein 2. das Geld für NA (Nutzungsausfallentschädigung):ja 3. das sind zwei verschiedene Sachen, müßten im Gutachten extra ausgewiesen sein. Tipp: die im Gutachten genannte Reparaturzeit kann man auch splitten, z.B. bei ausgewiesener Zeit von 5 Rep.-Tagen kann man 3 Tage einen Mietwagen benutzen und 2 Tage NA beantspruchen. Am einfachsten geht bei einer Rep.-Rechnung durch eine Werkstatt mir Anlieferungs-und Abholdatum (da können auch Verlängerungszeiten durch Probleme bei der Ersatzteilbeschaffung oder Instandsetzungsausfallzeiten durch ein Wochenende dokumentiert werden).Bei Instandsetzung vom Kumpel (ohne Rechnung), muss eine "Nachbesichtigung" organisiert werden, damit die Instandsetzung nachgewiesen wird. Noch ein Tipp: wenn das Fahrzeug durch einen Unfall nicht mehr verkehrssicher ist, gibt es NA vom Tag des Unfalls an, ansonsten nur für die Rep.-zeit.
Das kommt auf den konkreten Fall an. Die Versicherung hat das Recht bei Obligenheitsverletzung zu kündigen bzw. eine Regulierung abzulehnen. Obligenheitsverletzungen sind z.B. Unwahrheiten, nicht verkehrsfähiger Zustand des Fahrzeuges u.ä.