Antwort
Hat man das Onlinebanking bereits vor der Umwandlung zum P-Konto genutzt so hat man auch nach der Umwandlung ein Recht darauf, da man hierzu einen Vertrag über Onlinebanking abgeschlossen hat. Es sei denn dort steht drin, dass das Onlinebanking bei Umwandlung in ein P-Konto entfallen kann. Hat man das Girokonto schon länger, so steht das dort bestimmt nicht drinn, denn das P-Konto gibt es noch nicht so lange. Ich habe in einem ähnlichen Fall vor Gericht gewonnen. Vertrag ist Vertrag und die Bank kann diesen nicht einfach ignorieren.