ich war bei insgesamt 2 Steuerberatern und habe unterschiedliche Antworten

Mindestens einer war kein Steuerberater oder er hat seinen Schein am Automaten gezogen.

Denn ein Blick ins Gesetz vermeidet Geschwätz:

Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die .... im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;

Das Jahr der Veräußerung ist 2023, die beiden vorangegangenen sind 2022 und 2021.

"Im Jahr" liegen für gewöhnlich alle Tage zwischen 1. Januar und 31. Dezember. Ein Bezug am 31. Dezember 2021 und ein Auszug am 1. Januar 2023 würde also genügen.

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keinerlei Gegenleistung

Dann sind wir ja bei der Umsatzsteuer schon mal fein raus.

Bei den Ertragsteuern allerdings nicht, denn es sind ja Einnahmen und betrieblich sind sie auch --> § 4 (3) Satz 1 EStG:

Steuerpflichtige.... können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

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Vermietung einer Arbeitnehmerunterkunft/Monteurwohnung - Gewerbeanmeldung erforderlich?

Hallo,

wir wohnen in einem 2-Familienhaus, wobei die obere Wohnung auch uns gehört. Wir vermieten einige Räume nun an einige Arbeitnehmer. Ist hier eine Gewerbeanmeldung notwendig? Meiner Research nach im Internet, ist die Vermietung normalerweise frei von Gewerbeanmeldungen. Bei Monteurwohnungen sieht das aber anders aus angeblich. Unsere Mieter bleiben unterschiedlich lange. Wir haben einige, die schon länger als 6 Monate dort wohnen, aber hatten auch welche, die nach 4 Wochen wieder gegangen sind.

"Erfolgt die Vermietung der Monteurunterkunft im privaten Bereich der Vermögensverwaltung, so kann laut § 14 Abgabenordnung (AO) nicht die Rede von einer gewerblichen Tätigkeit sein. Von einer Vermögensverwaltung spricht man, wenn ein Eigentümer Vermögenswerte darauf verwendet, Immobilien beispielsweise zur Miete oder zur Pacht anzubieten. Ein gewerblicher Betrieb entsteht laut Abgabenordnung, wenn durch eine dauerhafte und selbstständige Tätigkeit wirtschaftliche Vorteile erwachsen, die die Grenzen einer Vermögensverwaltung sprengen. Eine eindeutige Definition dieser Grenze existiert seitens des Gesetzgebers nicht. Im Einzelfall sind es die individuellen Umstände, die darüber entscheiden, wann die private von der gewerblichen Tätigkeit abzugrenzen ist."

Wie geht man jetzt damit um? Wir bieten keine Service oder sonstiges an. Wir nehmen lediglich Einnahmen durch die Aufenthalte ein und die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus. Ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich?

Danke!

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In der Abgabenordnung hast du dich aber gründlich verirrt.

Dort steht auch nichts über Gewerblichkeit drin.

Richtig bist du im Einkommensteuergesetz, hier § 15 für die Gewerblichkeit und § 21 für die Vermietung. Um es kurz zu machen:

Wenn es nicht eben ein Stundenhotel ist, ist die Vermietung an Monteure private Vermögensverwaltung und kein Gewerbe.

Ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, bestimmt aber nicht die Steuergesetzgebung sondern die Gewerbeordnung. Aber auch hier ist es private Vermögensverwaltung.

Es ist keine Gewerbeanmedldung notwendig und die Einkünfte sind solche aus Vermietung.

Allerdings dürfte in dieser Konstellation die Umsatzsteuerbefreiung § 4 Nr 12 Bu a) UStG entfallen, so dass die Vermietung umsatzsteuerpflichtig ist. Hier bitte beraten lassen, sonst sind mal rasch locker 16% (bis 31. Dezember 2020: 13,79%) der Einnahmen weg.

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