5 min, wenn du beim BZSt anrufst.
Ansonsten rund eine Woche.
5 min, wenn du beim BZSt anrufst.
Ansonsten rund eine Woche.
ich war bei insgesamt 2 Steuerberatern und habe unterschiedliche Antworten
Mindestens einer war kein Steuerberater oder er hat seinen Schein am Automaten gezogen.
Denn ein Blick ins Gesetz vermeidet Geschwätz:
Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die .... im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
Das Jahr der Veräußerung ist 2023, die beiden vorangegangenen sind 2022 und 2021.
"Im Jahr" liegen für gewöhnlich alle Tage zwischen 1. Januar und 31. Dezember. Ein Bezug am 31. Dezember 2021 und ein Auszug am 1. Januar 2023 würde also genügen.
keinerlei Gegenleistung
Dann sind wir ja bei der Umsatzsteuer schon mal fein raus.
Bei den Ertragsteuern allerdings nicht, denn es sind ja Einnahmen und betrieblich sind sie auch --> § 4 (3) Satz 1 EStG:
Steuerpflichtige.... können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.
In der Abgabenordnung hast du dich aber gründlich verirrt.
Dort steht auch nichts über Gewerblichkeit drin.
Richtig bist du im Einkommensteuergesetz, hier § 15 für die Gewerblichkeit und § 21 für die Vermietung. Um es kurz zu machen:
Wenn es nicht eben ein Stundenhotel ist, ist die Vermietung an Monteure private Vermögensverwaltung und kein Gewerbe.
Ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, bestimmt aber nicht die Steuergesetzgebung sondern die Gewerbeordnung. Aber auch hier ist es private Vermögensverwaltung.
Es ist keine Gewerbeanmedldung notwendig und die Einkünfte sind solche aus Vermietung.
Allerdings dürfte in dieser Konstellation die Umsatzsteuerbefreiung § 4 Nr 12 Bu a) UStG entfallen, so dass die Vermietung umsatzsteuerpflichtig ist. Hier bitte beraten lassen, sonst sind mal rasch locker 16% (bis 31. Dezember 2020: 13,79%) der Einnahmen weg.