Habe die Antwort mitlerweile gefunden!
Elterngeld für Studenten und AuszubildendeGenerell gilt: Für den Bezug von Elterngeld darf die berufliche Tätigkeit eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 30 Stunden nicht überschreiten. Es gibt jedoch Sonderfälle, in denen die Wochenarbeitszeit überschritten werden darf. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung stehen. In diesen Fällen darf die Tätigkeit auch 30 Wochenarbeitsstunden überschreiten, ohne, dass der Anspruch auf Elterngeld erlischt. Dazu gehören insbesondere die Berufsausbildung, das Studium, aber auch Weiterbildungen, die für den weiteren beruflichen Werdegang wichtig sind, sowie innerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen.
https://www.kindergeld.info/elterngeld-anspruch/