Wie hier schon durchgehend richtig beantwortet, muss er das nicht. Wenn allerdings keine begründeten Zweifel gegen den neuen Mieter bestehen, könnte es eng werden für den Vermieter. Dann wäre ihm wohl versagt, die restlichen 3 Monatsmieten zu fordern, wenn du vorzeitig ausgezogen bist. Das wäre dann als treuwidrig anzusehen.
Hier ist auf jeden Fall angezeigt, dass der Vater eine Nachfolgeregelung für den Erbfall macht. Da gibt es besondere Eintrittsrechte, die mit dem Erbe nichts zu tun haben. Diese Nachfolgeklausel sollte dein Vater unbedingt ins Auge fassen. Ansonsten sollte die GmbH aufgelöst werden oder Insolvenz anmelden. Unternimmt er nichts, bleibt es natürlich beim gesetzlichen Erbrecht, sodass du auch den Anteil deines Vaters an der GmbH erbst. Du könntest dann freilich auch die Erbschaft ausschlagen. Aber hierbei ist eine Gesamtschau angezeigt. Du müsstest prüfen, ob das übrige Vermögen nicht doch die Schulden der GmbH übersteigt. Auch könntest du die Haftung auf den Nachlass beschränken.
Der Notar befrägt regelmäßig seinen Mandanten über den Wert des zu beurkundenden Geschäfts. Das ist von seiner Sicht sehr sinnvoll, da er meistens eh schon einkalkuliert, dass die betroffenen Person tief veranschlagt und andererseits dann keine Einwände mehr hat gegen die Gebühren, die relativ gering sind und sich nach der Kostenordnung richten.
Wie ich weiß, gibt es dafür eine Haushaftpflichtversicherung, die nichts mit einer privaten Haftpflichtversicherung zu tun hat. Du musst dich da mal schlau machen, ob du diese Versicherung hast, die sehr ratsam ist für ein Eigenheimbesitzer.
Ich sehe für den Mieter keine Möglichkeit zu verhindern, dass sein Vermieter die Wohnung veräußert. Außer es gibt Absprachen. Aber wie sollen solche vorgenommen werden? Prüfe das noch zu aller Vorsicht nach.
Ich weiß von einer Beschränkung oder gar Versagung des Unterhalts, wenn der Berechtigte, wie in deinem Fall, in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Nenne deiner Freundin § 1579 Nr. 2 BGB. Damit ist ihr sicher geholfen. Ansonsten wäre tatsächlich ein Gang zum Rechtsanwalt zu empfehlen.
So viel ich weiß, darf der Gerichtsweg niemals ausgeschlossen werden, weil dies ein grundgesetzlich geschütztes Recht ist. Allerdings kann es auch so sein, dass ein gescheiterter Schlichtungsversuch zuerst vorliegen muss und erst dann das Gericht angerufen werden darf. Wenn aber keine gütliche Einigung bei einem Schlichter erzielt wird, kann sicher immer das Gericht angerufen werden.
Ich schließe mich der Antwort von mig112 an, obwohl das schon problamatisch sein könnte. Denn soviel ich weiß, ist die Leibesfrucht rechtlich verselbständigt und hat also auch eigene Rechte wie Erbrechte. Wenn somit sie nur betroffen ist, könnte die Mutter nicht betroffen sein; aber eigentlich ist sie das auch! Deswegen erkenne ich ihr da einen eigenen Anspruch zu!
Selbst der Betreute kann ein Testament errichten. Die Betreuung allein spricht nicht dagegen. Er muss vielmehr unfähig sein, ein Testament zu errichten, was wohl gilt, wenn er geistig umnachtet oder geisteskrank ist. Das muss aber eigens festgestellt werden.
Ich denke, dass sie wenigstens Unterhalt, so lange sie getrennt lebt, für sich fordern kann. Den eigenen Verdienst muss sie sich freilich anrechnen lassen.
Wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einvernehmlich auseinandersetzt, so etwa dahin gehend, dass das Haus von allen Erben gemeinsam zum Verkauf meistbietend angeboten wird oder ein Erbe die übrigen abfindet gegen Allübertragung des Eigentums usw., dann bleibt die Teilungsversteigerung in der Tat übrig, die schlussendlich jeder beantragen kann, um möglichst schnell zu Geld zu kommen.
Es kommt wohl darauf an, wem der Stellplatz zugewiesen ist. Wenn er dir als Vermieter gehört, dann brauchst du es sicher nicht dulden, brauchst ihn aber auch nicht zu kündigen, was sonach überhaupt nicht ginge. Wenn er aber an einem Dritten vermietet ist, dann kannst du ihn auch nicht kündigen. Da müsste vielmehr eine Beschwerde des Mieters und wahren Berechtigten an dem Stellplatz zuerst einmal an dich kommen.
Meines Wissens nach hängt die Frage nach dem Schmerzensgeld nicht von der Art des Unfalls ab, also so wie in deinem Fall davon, dass es sich um einen Auffahrunfall handelt, sondern davon, wie schwer die von einem anderen schuldhaft verursachte Verletzung ist. Bei einer geringfügigen Prellung wird kaum ein Schmerzensgeld bezahlt werden müssen, nicht aber so bei einem Schleudertrauma. Da hängt es zudem davon ab, wie schwerwiegend es sich auswirkt, demnach von 300 Euro aufwärts.
Ja, das sehe ich ebenso wie Zitterbacke. Das geht. Man braucht dazu nicht einmal eine notarielle Beglaubigung. Dazu bedarf es keiner Form. Die entsprechende Vorsorgevollmacht sollte wenigstens schriflich niedergelegt sein, damit sie unproblematisch gehandhabt werden kann.
Ich weiß, dass die Schadensersatzansprüche des Vermieters in 6 Monaten nach der Rückgabe der Mietsache verjähren. Und in deinem Fall liegt ja wohl ein Schadensersatzbegehren deines Vermieters vor. Siehe die die Sache also gelassen und weise auf die Verjährung hin.
Prinzipiell hätte man schon einen Anspruch, dass man das Geld zurückgezahlt bekommt. Jedoch besteht dabei, wie du schon selbst geahnt hast, ein Beweisproblem.. Denn im Supermarkt wissen sie ja nicht, ob du die Sachen doch gekauft hast. Aber rufe doch einfach im Supermarkt an und erzähle dein Problem- ich habe selbst schon erlebt, dass es einem dennoch zurückgezahlt wurde.
Derjenige, der gekündigt hat, hat jetzt sicher ein Beweisproblem. Das wird er bestimmt nicht lösen können. Denn soviel ich weiß, gibt es nicht einmal einen Anscheinsbeweis dafür, dass, wenn nachweisbar ein Brief eingeworfen und richtig adressiert ist, dieser Brief auch zugegeangen ist. Am Besten macht man sowas mit Einwurf-Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein.
Das geht bestimmt, dass du deine Tochter als Miteigentümerin im Grundbuch eintragen lässt. Nur braucht es dazu sicherlich von dir eine notarielle Eintragungsbewilligung. Du musst also zuerst zum Notar. Ob dieser Vorgang mit Erbschafts- oder Schenkungssteuer verbunden ist, denke ich nicht, da es hier einen hohen Freibetrag gibt. Es kommt somit auf den Eigentumswert an, der auf dich übertragen wird.
Ich würde sagen, den Sohne jetzt schon Zuwendungen machen. Das sollte die Mutter aber nicht unentgeltlich tun, sondern entgeltlich als Gegenleistung für die erbrachten Pflegeleistungen. Dann gibt es sicher keine Anrechnung auf den Pflichtteil und die Tochter hat kann zu Recht nichts mehr verlangen. Ein Anspruch auf Pflichtteil besteht zwar, dieser ist aber zu Recht verkleinert.
Die Gebühr für den Mahnbescheid hat Wodie richtig schon gesagt. Sie beträgt 56,50 Euro. Darüber hinaus ist der Vollstreckungsbescheid gerichtskostenfrei.