Das geht bestimmt, dass du deine Tochter als Miteigentümerin im Grundbuch eintragen lässt. Nur braucht es dazu sicherlich von dir eine notarielle Eintragungsbewilligung. Du musst also zuerst zum Notar. Ob dieser Vorgang mit Erbschafts- oder Schenkungssteuer verbunden ist, denke ich nicht, da es hier einen hohen Freibetrag gibt. Es kommt somit auf den Eigentumswert an, der auf dich übertragen wird.

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Die Gefahr der Geldübermittlung liegt beim Zahlenden bzw. Schuldner. Er muss das Geld dem Gläubiger auf seine Gefahr übermitteln. Wenn es bei der Gläubigerbank eingetroffen ist, dann geht die Verlustgefahr auf den Gläubiger über, nicht aber in deinem Fall. Der Schuldner muss nochmals zahlen.

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Du hast Recht. Die Unterhaltsschulden erlöschen mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten, falls sie da nicht rückständig und nicht fällig sind. Nur rückständiger und fälliger Unterhalt wird somit vererbt. Wenn aber ein Kind da ist, hat dieses auch ein Pflichtteilsrecht; nicht so aber die Lebensgefährtin des Verstorbenen. Aber das ist nicht mehr die Frage.

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Ich weiß das von meiner Freundin, die ihrerseits vom Anwalt schriftlich informiert worden ist. Danach ist der Drittschuldner verpflichtet gem. § 840 ZPO, also die Bank, die Erklärung binnen 2 Wochen von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses angerechnet dem Gläubiger zu erklären.

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