Ja, aber eine Pfändung kann doch meines Wissens nach nur mit einem Titel erfolgen. Wenn aber gegen dich kein Urteil oder Vollstreckungsbescheid vorliegt, würde ich mich gegen die Pfändung zur Wehr setzen. Denn du haftest nicht als Ehefrau für die Schulden deines Mannes. Das geht nur ganz eingeschränkt. Aber auch da muss ein Titel gegen dich vorliegen. Ansonsten kann nicht dein Miteigentumsanteil an der Kaution gepfändet werden. Dagegen gibt es eine sogenannte Drittwiderspruchsklage. Suche sofort einen Anwalt auf, damit er dich rechtlich wirksam sichert.

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Das gerichtliche Verfahren ist unterbrochen. Der Treuhänder oder Insolvenzverwalter könnte es aufnehmen, wird es aber nicht tun. Meines Wissens nach werden aber die Zentralen Mahngerichte von den Insolvenzbeschlüssen benachrichtigt. Das Verfahren nimmt dann zwangsläufig keinen Fortgang mehr.

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Wenn die Leistung ordnungsgemäß erbracht und in Rechnung gestellt wurde, dann sicher nicht. Dann wird über den gekürzten Betrag eine Klage oder gerichtliches Mahnverfahren geradezu herausgefordert. Wo aber Fehler in der Abrechnung gemacht werden und dies der Schuldner bemerkt, kann er von sich aus und bedenkenlose, soweit er die Fehlleistung selber ohne Fachmann einschätzen kann, sie um den falschen Betrag kürzen.

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Das kenne ich. Das ist für den Fall, dass der Rechtsanwalt keine Prozesskostenhilfe bekommt, dann muss er auch für seine Arbeit vergütet werden. Wenn du dies nicht eingehen willst, dann befolge den Ratschlage von wfwbinder. Dann müsstest du selber den Antrag bei Gericht stellen.

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