Ja es ist rechtens mit Voraussetzung das die Mutter eine Vollmacht unterschrieben hat ODER im Mietvertrag verankert ist, das Sie von der Tochter vertreten wird. In den Mietvertragsvorlagen steht meist "vertreten durch...."...da gehört die Tochter rein.

Auch eine im nachhinein vorgelegte Vollmacht ist rechtens!

LG

Meine berufliche Vorraussetzung erlaubt mir eine grundlegende Rechtsberatung in diesem Bereich!

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Das ist aber so nicht ganz Richtig. Das Urteil bezieht sich auf eine Klausel IM Mietvertrag, wo der Vermieter nicht nur Auslagen für den Mietvertrag, sondern auch für Inseratskosten etc. verlangen wollte - das ist nichtig.

Und auf Bezug zum Makler...auch das ist nur teilweise Richtig. Wenn der Makler die Wohnung vermittelt hat, ist er Provisionspflichtig und in dieser sind diese Auslagen schon enthalten. Kommt es aber zu keinem Abschluss, natürlich auch keine Provision.

Hat man allerdings beim Makler eine VERBINDLICHE Bewerbung (Auskunftsfragebogen) unterschrieben und wurde aufgrund dieser Vorlage ein Mietvertrag angefertigt und es kam z. B. aufgrund eines Rücktritt von der Zusage nicht zum Abschluß des Vertrages, so ist der Makler sehr wohl berechtigt eine Auslagenpauschale für Erstellung des Mietvertrages, Telefonkosten und Bonitätsabfrage in Rechnung zu stellen. Dies ist auch rechtlich abgesichert (vergleich Hausverwalter).

Übrigens "Gebühren" können nur von Behörden erhoben werden. Bei dem Normalbürgern heisst es Auslagen!

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