Hallo,

dann hat Ihr Mann sowieso schon wahrscheinlich gegen das Meldegesetz verstoßen.

Grundsätzlich ist Ihr Mann natürlich unterhaltspflichtig für das Kind und wenn er arbeitet ist er wahrscheinlich auch leistungsfähig.

Normalerweise sollte Ihnen das Jugendamt hier mehr Unterstützung geben. Denn normalerweise kümmert sich das Jugendamt schon um die Aufenthaltsortsermittlung und verlangt von Ihrem Ex-Mann die Offenlegung seiner Einnahme. Kommt er dem nicht nach, kann das Jugendamt die Auskünfte auch beim Arbeitgeber direkt einholen.

Ein weiterer Weg wäre hier folgender:

Sie erstatten bei der Polizei eine Anzeige wegen Unterhaltspflichtverletzung nach §170 StGB. Dann wird die Polizei ein Verfahren einleiten und den aktuellen Aufenthaltsort Ihres Ex-Mannes ermitteln.

Dann sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe eine Unterhaltsklage durchführen. Dann wird Ihr Anspruch auf die Unterhaltszahlung tituliert und Sie können, wenn der Ex-Mann erneut die Zahlung verweigert eine Lohn- oder Kontopfändung durchführen.

Ich wünsche Ihnen viel Kraft und Erfolg.

Viele Grüße Daniel

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Hallo,

bei uns sieht die Leerung des Briefkastens so aus:

In der früh beim Aufsperren einmal, also in meinem Falle ca. 8:30. Dann einmal nach der Mittagspause um ca. 14:00 und dann einmal beim zusperren um ca. 16:00.

Wenn Sie den Scheck am Freitag nach Schalterschluss, sprich ausserhalb der Öffnungszeizen in den Briefkasten werfen wird er das ganze Wochenende da drin liegen bleiben und erst am Motag in der früh bearbeitet.

Am besten einen Vorbeischicken, der ihn vor Schalterschluss einwirft oder am besten abgibt. :)

Viele Grüße Daniel

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Hallo,

eine bereits im System erfasste Überweisung kann nicht mehr zurückgeholt werden. Der Überweisungsauftrag kann ab dem Zeitpunkt der Abgabe, bei beleghaften Überweisungen ist das in der Praxis der Einwurf in den Briefkasten bzw. die Abgabe am Schalter, bei beleglosen das Bestätigen durch die TAN, nicht mehr zurückgeholt werden. Oft bieten Banken beim Onlinebanking eben die Möglichkeit, Überweisungsaufträge bis zum nächsten Buchungslauf noch zu stornieren bzw. zu korrigieren.

Wenn eine Überweisung fehlerhaft ausgeführt wurde und die Schuld beim Zahlungspflichtigen oder Zahlungsempfänger liegt, ist das Kreditinstitut zu nichts verpflichtet. Der Überweisungsautrag wurde wie vom Kunden eingereicht ausgeführt und damit ist die Sache für die Bank erledigt. Da müssen sich dann eben Zahlungspflichtiger und Empfänger kurzschließen und ausmachen, was nun gemacht wird.

Viele Grüße

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