Ich weiß, das geht. Du kannst die BGB-Gesellschaft also solche als Erbe einsetzen. Da hat mir einer geholfen, der das wohl wissen muss, da er ein Rechtspfleger ist.
Ich würde sofort Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, damit die 3 Wochen Klagefrist nicht verstrichen sind. Denn ansonsten ist bereits jegliches Dagegenhalten unwirksam, weil schon allein das Verstreichen dieser Frist die Kündigung wirksam macht und dann sicherheitshalber Rechtsanwalt einschalten. Vielleicht besteht ja ein Arbeitsrechtsschutz.
Es geht nicht einfach mit Schildern, die gesetzliche Haftung der Eltern auszudehnen, dass sie immer und stets haften. Das ist abwegig. Es bleibt bei der gesetzlichen Haftung der Eltern, also wenn sie ihr gesetzliche Aufsichtspflicht verletzen.
Gegenüber dem Mandanten darf er keinen Vorschuss mehr verlangen, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Dafür kann jedoch der Anwalt von der Staatskasse Vorschuss verlangen.
Nein, einen Anspruch auf eine Zustimmung gibt es sicher grundsätzlicht nicht. Mir gefällt der Denkansatz von demosthenes gut. Denn ansonsten würde ja das Recht der Eltern ausgehebelt. Sie müssen entscheiden können und ihre Entscheidung darf nicht ersetzt werden können, wenn es auch objektiv ein günstiges Geschäft für den Jungen wäre.
Du musst zahlen, selbst wenn du unverschuldet das Hotelzimmer nicht in Anspruch nehmen kannst. Dafür eignet sich eine Reiserücktrittsversicherung. Ansonsten werden nur die ersparten Aufwendungen in Abzug gebracht. Das sind bei einem Hotel mindestens 30 %.
Ich meine, du brauchst nicht päpstlicher sein als der Papst. Auußerdem weißt du auch wirklich nicht, wer das Bild beschädigt hat. Es könnte auch zunächts ein falsches Geständnis gewesen sein, aus welchen Gründen auch immer. Du brauchst nicht aufzuklären, weil du dies ja auch nicht wirklich kannst.
Die Familienkasse kommt nicht allein auf dich zurück. Du musst handeln und den Antrag rechtzeitig stellen. Ansonsten verschenkst du unötig Geld!
Soviel ich weiß, richtet sich tatsächlich das Regelinsolvenzverfahren an Selbstständige und geht über das Vermögen der natürliche Personen, während das Verbraucherinsolvenzverfahren sich an Personen wendet, die keine selbständige Tätigkeit ausüben und ausgeeübt haben. Wfwbinder hat das schon richtig gesagt.
Ja, das darf sie; denn durch die Nichtzahlung der Raten gerät man ja in Verzug und daher besteht neben der Vertragsaufkündigung ein Schaden. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist auch so ein Schaden, der dann geltend gemacht werden kann. Der Schaden muss aber auch tatsächlich anfallen ode in der Tat auch zuerst einmal im Vertrag stehen.
Stundung heißt einfach, dass deine Freundin noch eine Zahlungsfrist will bis zu einem halben Jahr. Manchmal bezeichnet man das auch als Zahlungsziel. Das hängt von dir ab, ob du darauf eingehst. Denn ein Anspruch auf Stundung besteht sicher nicht.
Sie müssen ein Vermögensverzeichnis anlegen und es an das Familiengericht übermitteln.
Das Konjunkturpaket II entlastet die Arbeitgeber für 2009 und 2010 dahingehend, dass die Sozialversicherungsbeiträge für Kurzarbeiter um die Hälfte abgesenkt werden. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit den Arbeitgebern auf Antrag die gesamten Beiträge erstattet, wenn die Mitarbeiter während der Kurzarbeit sich weiter qualifizieren bzw. fortbilden.
Das weiß ich von meiner Freundin, die ebenfalls arbeitslos ist. Danach kann sich dein Bekannter mit einem Antrag von der Gebührenpflicht befreien lassen, allerdings nicht rückwirkend.