Die ARGE zahlt,solange Du krank geschrieben bist. Allerdings hat sie nach sechs Monaten das Recht, eine Untersuchung im medizinischen Dienst zu veranlassen, um festzustellen, ob Du irgendwann wieder gesund wirst. Wenn die Prognose schlecht ist, wirst Du aufgefordert, Erwerbsunfähigkeitsrente zu beantragen.

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Die Leistungen aus dem Bildungspaket kannst Du auch als Wohngeldempfänger in Anspruch nehmen.

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Die Rechnung stimmt nur teilweise. Es gibt keinen Elterngeldfreibetrag von 300 Euro. Das Elterngeld wird vollständig (100 Prozent)als Einkommen angerechnet! Die 300 Euro stehen in Mitteilungen nur, weil "normale" Hartz-IV-Empfänger nur 300 Euro Elterngeld erhalten. Insofern bist Du kein "Normalfall", wie sie in Veröffentlichungen immer genannt werden.

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Eigentlich kannst Du als Kunde der Commerzbank abheben bei der Postbank und bei der Deutschen Bank (kostenlos). Ich bin Kunde bei der Postbank und da wird immer wieder darauf verwiesen, daß die Commerzbank, Postbank und Deutsche Bank im Verbund keine Abhebungsgebühren erheben. Das müsste eigentlich auch an den Geldautomaten dranstehen.

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Der Neffe kann den Antrag selber stellen, wenn er älter als 15 ist.

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Die eigentliche Berechnung findest Du in der Bundestagsdrucksache 17/3404 vom 26.10.2010. Gib die "DS 1/3404" bei Google ein und du findest das. Leider kann ich hier keinen Anhang anhängen.

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Im Prinzip kann die ARGE überprüfen, ob Du Deinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommst. Wenn Du der ARGE Deine Unterlagen nicht vorlegen möchtest (, weil sie soundso alles nur mißversteht), kannst Du Dir von einem Anwalt oder dem Jugendamt bestätigen lassen, daß alles seine Richtigkeit hat und dieses Schreiben bei der ARGE einreichen.

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Laut Arbeitsanweisungen übernimmt die ARGE die Schulden nur, wenn sie Dir damit die Wohnung wegen drohender Kündigung erhalten kann. Wenn keine Kündigung vorliegt, musst Du dich mit dem Gläubiger einigen und eventuell Raten zahlen.

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Wenn Du wirklich so viel verdienst, warum willst Du dann noch ALG II erhalten? Als Alleinstehender ist Dein Bedarf an ALG II ca. 800 Euro. Bei Anrechnung durch das JobCenter wäre ein Freibetrag von ca. 400 festzustellen. Alles, was 1200 Euro übertrifft, wird ohne Freibetrag abgerechnet. So bleiben Dir neben dem JobCentergeld nur ca. 400 Euro, also ca. 1200 Euro. Ist das so vielmehr als das Netto? Ich geh davon aus, das Du hier Brutto-Summen genannt hast.

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Ganz anderer Meinung,....

Da siehst Du wieder mal, wie Politik gemacht wird: Frauen haben sich der Meinung unterzuordnen. Die Idee zu dieser Argumentation kommt doch von Männern. Diese weltabgewandten "Wissenschaftler" wissen doch gar nicht wovon sie sprechen, sind aber Spezialisten dafür. Wir leben eben im Patriarchat. Und solche Spezialisten sind: 1. abhängig von ihren Auftraggebern und 2. auch nur am Erhalt ihrer Meinunghoheit interessiert. Und das ist nur möglich, wenn die Frauen als "minderwertig" abgestempelt werden. Es gibt ja genug Frauen, die dies glauben! Und die, die dies nicht glauben, müssen in Abhängigkeiten gehalten werden.

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kind im internat unter der woche, wird bei alg 2 nicht in gemeinschaft genommen aber kige, abgezogen

Hallo, mein Sohn ist Taub und im Internat auf einer Schule für Hörgeschädigte. Er wird nicht in die Bedarfsgemeinschaft mit aufgenommen weil er ja 4 1/2 Tage nicht zu hause ist in der woche.Allerdings in den ferien und wochenenden und wenn er krank ist und zu seinen Arzt terminen ( er hat Implantate die ihm das hören ermöglichen). Er braucht für die Schule Taschengeld 20 euro im Monat plus im halbjahr jeweils 25 Euro für ausflüge.Zuhause muss er natürlich auch essen und trinken, und kleidung braucht er ja auch immer wieder.Das landratsamt bezahlt alerdings zur Information an die Schule eine Bekleidungspauschale von 337 Euro einmal im Jahr. Sein Kindergeld wird bei mir als Einkommen angerechnet und komplett abgezogen. Jetzt habe ich aber trotzdem noch ein Kind (5 jahre) das einiges braucht aber viel weniger geld zur Verfügung da er ja nicht da ist unter der woche.Kann das sein und was kann ich tun wenn das nicht recht ist. Denn mir wurde von verschiedenen Ämtern schon gesagt dasd dass ja nicht sein kann und ich Wiederspruch einlegen soll. Das habe ich nun auch getan aber der wird nun höchstwahrscheinlich abgelehnt. Begündung am Telefon der Wiederspruchstelle:Es gibt ziemlich viele gleiche Fälle die zugunsten der Familie entschieden wurde aber solange es keine Entscheidung des Obersten Bundesgerichtshof gibt muss Sie sich an die Richtlinien des Arbeitsamtes halten.Was nun?

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Laut Steuergesetzgebung, an der sich das ALG II orientieren sollte, ist das Kindergeld bei unter 18-jährigen Einkommen des Kindes. Wenn das Kind älter als 18 ist, ist das Kindergeld Einkommen der Eltern. Wenn das Kind nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, kann auch sein Einkommen nicht als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gezählt werden. Was die Weigerung des Amtes betrifft, daß es bisher keine richterliche Entscheidung dazu gibt, kann man dem die Klage entgegensetzen. Dies ist der sicherste, aber auch aufwendigste Weg. Oder Du schaffst es, mal in der Entscheidungsdatenbank zum ALG II bei tacheles nachzusehen. http://www.tacheles-sozialhilfe.de Die Klage vor dem Sozialgericht ist übrigens kostenfrei. Es besteht keine Anwaltspflicht. Prozesskostenhilfe könnte möglich sein.

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Wenn Ihr jetzterst die Rückzahlung erhalten habt, ist diese auch vollständig als Mietsenkung anzurechnen, egal unter welchen Umständen sie entstanden ist. Zu beachten ist, daß die BK-Gutschrift nur auf die Wohnkosten anzurechnen ist. Wenn die Gutschrift höher ist als die laufenden Zahlungen der ARGE für Wohnkosten, ist die Anrechnung auf mehrere Monate anzurechnen.

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Das Amt prüft, ob Du vielleicht zu viel Vermögen hast, was ein Ausschlußgrund ist. Außerdem muß das Amt Deine Wohnkosten überprüfen, um sie Dir bezahlen zu können. Außerdem wird die Höhe anderer Einkommen überprüft, was die Zahlsumme vom Amt verringern kann. Auch wenn der Regelsatz für alle derselbe ist, das Amt macht es sich nicht leicht!

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Natürlich zählst Du zur Bedarfsgemeinschaft, wenn Du noch nicht 25 bist. Deshalb wird Dein Einkommen als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft gezählt. Das heist, wenn du mehr Einkommen hast, als Dir "zusteht", zahlst Du erst Deinen eigenen Bedarf (Regelsatz und Wohnkosten), dann die Wohnkosten der anderen Mitglieder der Bedarfsgemenschaft. So daß es theoretisch möglich ist, daß Du alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unterhältst. Dafür ist nämlich die Bedarfsgemeinschaft erfunden worden! Du hast gegenüber dem Amt die gleichen Pflichten zur Vorlage von Einkommensanchweisen, wie die anderen Mitglieder Deiner Bedarfsgemeinschaft, die "nur" vom Amt Geld bekommen. Da ist das Gesetz (SGB II) sehr deutlich.

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Das ist nicht so einafch, wie Du Dir das denkst. Ich gehe einfach davon aus, daß Du unter 25 bist. Laut SGB II bist du Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Deiner Mutter, auch wenn Du kein Geld vom Amt bekommen hast. Wenn Du jetzt ausziehst, bekommt zwar Deine Mutter ihr Geld weiter, aber Du wirst nichts bekommen, denn für u25 ist der Auszug nur mit Erlaubnis des JobCenters möglich. Bist Du Dir so sicher, daß Du deinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kannst? Denke an die Krankenversicherung.

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Wenn Du zu einer Geldstrafe verurteilt bist, kannst Du Ratenzahlung vereinbaren. Schlage eine monatliche Höhe vor. Dann wirst du sehen, ob das Gericht darauf eingeht. Die Strafe muss gezahlt werden, unabhängig von Vermögen und Einkommen. Wenn Du kein Vermögen oder Einkommen besitzt, kannst Du beantragen, die Strafe abzuarbeiten.

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Natürlich muss für das Insolvenzverfahren bezahlt werden. Diese Kosten werden zunächst bei der Eröffnung gestundet, so daß zur Eröffnung des Verfahrens erst einmal nichts zu zahlen ist. Vermerkt wird dies alles im Gerichtsbeschluß zur Eröffnung des Verfahrens. Über die Kosten wird dann zur Beendigung des Insolvenzverfahrens konkret entschieden und auch die Zahlungsmodalitäten vereinbart.

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Ganz andere Maßnahmen sollten kommen...

Was da richtig ist, legt doch die FDP fest. Je nach Stimmung ist heute dies und morgen jenes richtig. Dies ist übrigens völlig unabhängig von der realen Notwendigkeit, zumindest bei der FDP.

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