Ein umfassende Übersicht von internationalen Unternehmen die Düngemittel herstellen findest du auf.

http://www.industrystock.de/html/D%C3%BCngemittel/product-result-de-10531-0.html

Natürlich ist auch basf mit vertreten. Bayer stellt aber auch Dünger und Pflanzenschutzmittel her.

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Bitte deine Bank um Kontaktaufnahme zum Auftraggeber.

Sollte es sich um eine 1-Cent-Überweisung handeln, unbedingt zur Bank, denn dies ist momentan eine Betrugsmasche. Dies kann hier auf finanz.net im übrigen nachgelesen werden.

Auch wenn du rein rechtlich gesehen, das Geld ausgeben dürftest, wäre es moralisch äußerst fragwürdig.

Da das Geld ja bereits auf deinem Konto ist, kann der Auftraggeber lediglich versuchen, das überwiesene Geld auf dem zivilrechtlichen Weg von dir zurückzufordern.

Folgendes ist tatsächlich bereits beim ONLINE-Banking (beleglose Überweisung!) passiert und nachlesbar:

„Durch einen Zahlendreher überwies er (der Auftraggeber) jedoch das Geld nicht an den eigentlichen Empfänger, sondern an eine fremde Frau. Daraufhin verklagte der beabsichtigte Empfänger des Geldes die Bank. Das Amtsgericht München (Az. 222 C 5471/07) entschied, dass die betroffene Bank keine Schuld für den misslungenen Geldtransfer trifft. Die Banken sind nicht dazu verpflichtet, die Kontonummer und den Empfängernamen abzugleichen. Im Endeffekt musste der "Falschtipper" nochmals 1.800 Euro überweisen, denn die Frau hatte die 1.800 Euro schon längst ausgegeben.“

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Hallo Sylvie2008,

ich denke dies beantwortet deine Frage. Leider habe ich nichts aktuelleres anzubieten:

http://www.geburtstermin.de/mutterschutzgesetz.html

Auszug aus dem MuSchGesetz

" § 3 Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

(1) Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, ES SEI DENN, DAS SIE sich zur Arbeitsleistung AUSDRÜCKLICH BEREIT ERKLÄREN; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 21

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt der Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften der §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 bis 3 Satz 1 über die Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung,

  2. den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die Stillzeit,

  3. den Vorschriften des § 8 Abs. 1 oder 3 bis 5 Satz 1 über Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit,

  4. den auf Grund des § 4 Abs. 4 erlassenen Vorschriften, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,

  5. einer vollziehbaren Verfügung der Aufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 5, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs.3 oder § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1,

  6. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 Satz 3 über die Benachrichtigung,

  7. der Vorschrift des § 16 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über die Freizeit für Untersuchungen oder

  8. den Vorschriften des § 18 über die Auslage des Gesetzes oder des § 19 über die Einsicht, Aufbewahrung und Vorlage der Unterlagen und über die Auskunft zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Handlungen begeht und dadurch die Frau in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. "

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Der Aussage von billy hinsichtlich Barverfügungen ist nichts hinzuzufügen.

Lediglich wenn deine Mutter am Automaten mit der Sparkarte was abheben wollte (ja, das geht), gibt es Höchstgrenzen - und die Pin.

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Hat vielleicht ausser dir noch jemand eine Bankvollmacht für dieses Konto? Jemand den du "vergessen hast" zu löschen?

Verfügungssperre kann etliches sein: Nur gemeinsame Verfügung, nur bis zu einem bestimmten Maximalbetrag, oder Pfändungssperre, etc.

Kläre es bitte unbedingt mit deinem Berater ab, bevor lange herumgerätselt wird.

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Hoppla, sowas darf nicht vorkommen! Sicher hat dein Freund es in deinem Sinne gemacht, allerdings muss ich mich eindeutig billy anschließen hinsichtlich Urkundenfälschung.

Allerdings frage ich mich gerade ob er mit seinem oder mit deinem Namen unterschrieben hat?!

Denn wenn er mit seinem Namen unterschrieben hat, ist die Bank ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen.

Falls es geplant ist, dass er häufiger Bankaufträge für dich übernimmt, solltest du ihm eine Bank-Vollmacht ausstellen.

Sprich hierzu am Besten deinen Berater in einem Gespräch unter vier Augen an. In die Geschäftsführungsetage kann man dann immernoch gehen.

Die Bank sollte unbedingt angesprochen werden, notfalls auch schriftlich. Könnte aber (muss nicht) möglicherweise auch Konsequenzen für deinen Freund haben s.o. (Urkundenfälschung wenn deine Unterschrift).

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Hallo,

sicher hat wfwbinder recht, dass deine Frau unbehelligt bleibt, sofern sie keine Bürgschaften unterschrieben hat.

Allerdings ist es zwingend erforderlich mit deinem Schuldnerberater durchzugehen, wo sie Unterschriften (auf Krediten, auf Ratenkäufen, VERTRÄGEN) geleistet hat und somit deine Insolvenzmasse mit abzahlen muss.

Sollte dein Berater zu dem Ergebnis kommen, dass deine Frau mit für die Insolvenzmasse gerade stehen muss, also für dich u.U. deine Aussenstände zahlt, und wenn sie selbst dann den Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann, wirkt sich das negativ auf ihre Schufa aus.

Dies wiederum kann Auswirkungen auf ihre geplante Selbständigkeit haben, insbesondere wenn sie Fremdkapital mit einplanen muss.

Also, bitte umgehend beim Berater melden. Ich hoffe für euch beide das beste und drück die Daumen.

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Hallo Clemens,

unbedingt aufbewahren den Bescheid!

Mindestens 5 Jahre, besser 10 Jahre.

Genauso wie die Bescheide der Sozialämter!

Und die BEFREIUNG gilt NICHT RÜCKWIRKEND, sondern immer erst ab:

dem Monat der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist!

Auch wenn früher bereits die Befreiungsvoraussetzungen vorgelegen haben (Semesterbeginn, o.ä.) ist eine rückwirkende Befreiung nicht möglich. sorry.

Wie schon von wfwbinder gesagt wurde, es kann auch immer mal mit Nachforderungen gerechnet werden.

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Hallo, da du Aufstockerin bist, ist die Situation bei dir etwas komplizierter als wärest du "nur" algII Empfänger.

Ich nehme jetzt mal unverbindlich an, dass das "Einkommen" was die Unterhaltsnachzahlung ja ist, regulär wie Einkommen behandelt wird. Also werden bei der Berechnung die Freibeträge berücksichtigt.

Egal ob der Unterhalt für euch beide oder nur für das Kind gezahlt wird. Wenn es "nur" Einkommen des Kindes ist gilt es sicher auch als Einkommen, da ihr ja eine BG seid.

Wichtig erscheint mir aber auch, ob mit weiteren Unterhalts-Nachzahlungen bzw. Weiterzahlung des Unterhaltes zu rechnen ist.

Im schlimmsten Fall findet eine Neuberechnung statt. Nachzahlung nehme ich zwar nicht an, schließe sie aber ausdrücklich nicht aus.

Eine gute Hilfestellung findest du hier: http://hartz.info/ Es ist zwar ein Forum, aber die Beiträge sind sehr qualifiziert.

Ansonsten wird dir deine Sachbearbeiterin hoffentlich weiterhelfen. Einen neuen Bescheid musst du aber unbedingt prüfen!! Dafür kannst du dir auch einen Anwalt nehmen. Bei manchen braucht man auch keine Beratungsgebühren zahlen.

Hoffe es hilft dir ein wenig weiter.

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Hallo Praktikant,

der Pflegebedürftige selbst hat kaum Freibeträge. Als Freibeträge darf der Pflegebedürftige rund 90 Euro monatlich als „Taschengeld“ und ein Kontoguthaben von 2.600 Euro als „Notgroschen“ behalten. Auch das Familienheim muss u.U. verkauft werden. Hier ist unbedingt die Schenkungsfrist von 10 Jahren zu beachten!! (§ 528 BGB – Rückforderungsrecht der Sozial-Behörden). Das gesamte sonstige Vermögen muss der Betroffene für die Heimunterbringung aufwenden.

Reicht das nicht aus oder ist kein unterhaltspflichtiger Lebenspartner vorhanden, springt das Sozialamt ein.

Dieses prüft im Anschluss allerdings ob es sich die Aufwendung von den unterhaltspflichtigen Kindern wiederholen kann. Gemäß den §§ 1602 bis 1615 BGB müssen viele weitere Voraussetzungen vorliegen, damit eine solche Unterhaltspflicht der Kinder besteht. Insbesondere muss das Kind „leistungsfähig“ sein, denn es soll ja durch die Unterhaltspflicht nicht selbst „in Not“ kommen.

Auf http://www.grafpartner.com/publikationen/ gibt es die aktuelle Rechtsprechung mit Berechnungsübersichten.

Hier ein klitzekleiner Auszug. Ich zitiere:

„ Das unterhaltspflichtige Kind hat:

  • Selbsthalt von 1.400 Euro pro Monat
  • Freibetrag von 1.050 Euro für den Ehepartner (wenn dieser nicht selbst verdient)
  • Freibeträge pro unterhaltsberechtigtem Kind
  • Freibeträge für Aufwendungen, die auch schon vor der Unterhaltspflicht erfolgten (Kinderbetreuung, Besuchskosten, Versicherungen, Schuldzinsen)
  • Freibeträge für „standesgemäße“ eigene Altersvorsorge (max. 5% des Bruttoeinkommens)

Verbleibt hiernach noch ein Überschuss, so muss das Kind diesen nur zur Hälfte einsetzen.

Welches Vermögen des Kindes wird verschont?

  • Von vornherein unantastbar ist Vermögen, das zur Deckung des Eigenbedarfs nötig ist (z.B. Betriebsvermögen, Geschäft, Landwirtschaft etc.)
  • ferner ein „angemessenes“, selbst genutztes Familienheim (anders bei Luxus-Villa oder binnen 10-Jahres-Frist von Eltern geschenktes Haus)
  • sonstiges Vermögen muss dann nicht verwertet werden, wenn der Betroffene dadurch von laufenden Einkünften abgeschnitten würde, die zum Bestreiten eigenen Unterhalts nötig sind
  • zudem verbleibt ein „Notgroschen“
  • das aktuelle BGH-Urteil gesteht auch einen Freibetrag für die eigene Altersvorsorge zu (5% des Lebens-Bruttoeinkommens)

Verbleibt hiernach noch ein Überschuss, so muss das Kind diesen nur zur Hälfte einsetzen.“

Auf jeden Fall ist der Bescheid des Sozialamtes SEHR GRÜNDLICH ZU PRÜFEN. Denn auf Grund der komplizierten Gesetzeslage ist er oft sehr Fehlerbehaftet oft ZU HOCH ANGESETZT oder unvollständig. Insbesondere das Schonvermögen und die Freibeträge müssen geprüft werden.

Hat man den Verdacht, dass der Bescheid falsch ist, unbedingt Widerspruch einlegen!!

Ansonsten schließe ich mich matrix und sokratessa an. Sehr empfehlenswerte Links.

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Elterngeld als Einmalzahlung ist nicht mehr möglich!

Aber Einmalzahlungen des Arbeitgebers (Weihnachtsgeld, etc.) werden nicht angerechnet auf die Berechnung des Elterngeldes.

Hier verstricken sich viele hinsichtlich "Einmalzahlung".

Auszug aus dem vom Bundestag beschlossenen Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG):

" § 6 Auszahlung und Verlängerungsoption

1-Das Elterngeld wird im Laufe des Monats gezahlt, für den es bestimmt ist.

2-Die einer Person zustehenden Monatsbeträge werden auf Antrag in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt, so dass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt.

3-Die zweite Hälfte der jeweiligen Monatsbeträge wird beginnend mit dem Monat gezahlt, der auf den letzen Monat folgt, für den der berechtigten Person ein Monatsbetrag der ersten Hälfte gezahlt wurde."

Es gibt also nur die Möglichkeit die Beiträge zu splitten. Wenn sie z.B. Anspruch auf 1000 € hätte: Entweder 12 x 1000 € oder 24 x 500 €

Einkommen wird grundsätzlich immer auf das Elterngeld angerechnet.

Allerdings ist es bei einem 400-Euro-job wichtig ob man vorher auch Geringverdiener war oder ob man mehr als 1000,- Euro verdient hat.

Elterngeld beträgt 67% des letzten Einkommens (mindestens 300 Euro,maximal aber 1.800 Euro), kann aber für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes auf 100% aufgestockt werden.

Weiterhin wäre zu berücksichtigen, ob die Bekannte alleinerziehend ist oder verheiratet!!

Denn auch hier gibt es dann gravierende Unterschiede hinsichtlich Bezug, Dauer und Steuer!

www.bmfsfj.de Bundesministerium Familie Senioren, Frauen und Jugend. Ist enorm hilfreich.

Auf forium.de oder elterngeld.net kann deine Bekannte etliches wissenswertes über Elterngeld nachlesen.

Sicherheitshalber sollte sie unbedingt im Internet recherchieren.

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Erste Anlaufstelle sollten die Landwirtschaftskammer und/oder Landvolk sein. Da man als Landwirt eh Mitglied in diesen Verbänden ist, sollte man die eventuell kostenpflichtige Beratung ruhig in Anspruch nehmen. Der Steuerberater ist ebenfalls ein guter Ratgeber. Mögliche Hilfe zu diesen Fragen bekommt man auch auf den websites von Topagrar und der Land & Forst. Es kann hier allerdings sein dass man Abonnent der Zeitungen sein muss. (Was bei der Land & Forst auch meistens die Regel ist.) Ich hoffe ein wenig weitergeholfen zu haben.

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