Hallo, zwei Eheleute besitzen zu 50%-Eigentum ein Haus. Sie trennen sich, die Frau zieht aus, der Mann bleibt alleine wohnen. Der Ehemann beantragt die Auflösung der Eigentumsgemeinschaft mittels Teilungsversteigerung (=Sonderform der Zwangsversteigerung). Der Ehemann hat viel Geld. Er sagt: "...Ich lasse unser Haus versteigern, damit ich es selbst ganz billig kaufen kann und Du nichts abbekommst...". Tatsächlich wird eine Immobilie in dieser ZV-Sonderform für nur 50% des Verkehrswertes versteigert und jeder Eigentümer kann ohne Strohmann mit steigern - die Ehefrau hat angeblich keine Rechtsmittel, die Versteigerung abzuwehren. Sie hat auch kein Geld mit zu steigern. Deshalb sucht sie Käufer: Aber der Ehemann verweigert jede Besichtigung. Die Rechtsanwältin der Ehefrau sagt, sie habe -obwohl sie zu 50% Eigentümerin ist- kein Recht, einen eigenen Zutritt und schon gar nicht einen Zutritt von Kaufinteressenten einzuklagen. Die Eheleute sitzen daher fast alleine in der Versteigerung: kein Kaufinteressent bietet auch nur annähernd an den Verkehrswert - denn Niemand durfte das Haus innen besichtigen. Und so bekommt der Ehemann für fast 50% des Verkehrswertes das gemeinsame Haus - und die Ehefrau soll keine Rechtsmittel dagegen haben?

Das habe ich vor 5 Jahren erlebt. Heute zweifele ich daran, ob die Rechtsanwältin mich nicht falsch beraten hat.

Hätte es vielleicht doch Rechtsmittel gegeben? Hätte ich wenigstens die Besichtigungen vielleicht doch irgendwie einklagen können? - denn ich war ja immerhin 50%ige Eigentümerin.

Ein bloßer Kaufinteressent in einer ZV kann sicherlich keine Besichtigung einklagen, aber ein Teil-Eigentümer? Selbst ein Vermieter hat doch das Recht, sich Zugang zu seinem Eigentum bei den Mietern zu verschaffen.

Und im vorliegenden "Scheidungs"-Konstrukt wäre von vorne herein klar, dass der reiche Ehepartner den armen ganz legal voll abzocken kann - das kann doch nicht geltendes Recht sein - oder doch?