Ich meine auch, dass du letztendes das Geld zurück zahlen musst. Andererseits gibt es da auch einen Bereicherungswegfall, wenn dir der Nachweis gelingt, dass du mit dem Geld Aufwendung gemacht hast, die du sonst tatsächlich nicht gemacht hättest. Aber da solltest du dich zu aller Sicherheit an einen Anwalt deiner Wahl wenden! Der hilft dir weiter. Ansonsten solltest du zahlen bzw. Ratenzahlung anbieten.

...zur Antwort

Nein, weil der Onkel jetzt nicht mehr testierfähig ist. Und so viel ich ebenfalls weiß, gibt es bei der Testamentserrichtung keine Vertretungsmöglichkeit. Wenn also der Onkel für diesen Fall nicht vorgesorgt hat im Testament selbst, dann gibt es wohl keine Möglichkeit mehr für deinen Nichte. Aber wie Wodie schon sagte, könnte der Betreuer noch einiges ins Lot bringen und zu Lebzeiten der Nichte ihre Arbeit vergelten.

...zur Antwort

Die Frage ist, ob eine Schuld zu haben, verwerflich ist und ehrrührig. Wenn es also ehrverletzend wäre, wovon ich eigentlich nicht ausgehe, dann müsstest du ihn abmahnen, diese Behauptung aufzuhören. Ansonsten würde ich dir den Schritt zu einem Rechtsanwalt empfehlen, damit er zuerst einmal prüft, ob tatsächlich eine Schuld besteht. Nur wenn sie nach seiner Auffassung nicht gegeben ist, könntest du oder gleich der Rechtsanwalt ihn auf Unterlassung dieser falschen Behauptung in Anspruch nehmen. So meine ich jedenfalls. Ich würde aber auch jeden Fall die Forderung von einem Fachmann, sprich von einem Rechtsanwalt, überprüfen lassen. Er wird dir dann auch weiterhelfen, wenn sie tatsächlich seiner Auffassung nach nicht besteht.

...zur Antwort

Ein gegenseitiger Erbverzicht schließt spätere Verfügungen von Todes wegen nicht aus. Daher können die beiden auch mit späteren Vermächtnissen den jeweils anderen bedenken. Dazu müssen sie nicht nochmals zum Notar. Sie könne selbst handschriftlicht testieren, wie es wfwbinder vorgeschlagen hat.

...zur Antwort

Ja das geht. Aber sie müssen den Verzichtsvertrag notariell schließen. Die beiden müssen also zum Notar. Ansonsten ist der Vertrag unwirksam.

...zur Antwort

Der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung der Beeinträchtigung unterliegt der Verjährung. Gleichzeitig erlischt die Grunddienstbarkeit. Es gibt für deinen Freund keinen Gutglaubenschutz. Er hat Pech. Die Grunddienstbarkeit ist erloschen.

...zur Antwort

Die Nebenkostenvorauszahlung kann einfach an die tatsächlichen Kosten durch ein entsprechendes Erhöhungsverlangen angepasst werden.

...zur Antwort

Soviel ich weiß, kann die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden. Zur Begründung kann auf einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank oder ein Sachverständigengutachten zurück gegriffen werden. Dabei musst du weitere genaue Formalitäten einhalten.

...zur Antwort

Er muss in jedem Fall Abhilfe schaffen. Du solltest daher, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen, ihn vorher eindringlich abgemahnt, also die fristlose Kündigung für den Fall in Aussicht gestellt haben, dass er binnen einer bestimmten Frist wirksam keine Abhilfe schafft.

...zur Antwort

Wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, weil ein Arbeitsverhältnis beendet ist, muss er vom Arbeitgeber abgegolten werden.

...zur Antwort

Also die Eltern haben freilich eine Aufsichtsverpflichtung für ihre Kinder. Und wenn diese verletzt wird, dann müssen sie für den Schaden aufkommen. Dafür gibts ja auch mit guten Gründen die Haftpflichtversicherung (Eltern haften für ihre Kinder!) Doch denke ich allerdings in deinem Fall, dass das Kind nich ständig beobachtet werden muss; es genügt, wenn immer wieder einmal nach ihm geschaut wird, das genügt bestimmt. Die Mutter muss also wohl tatsächlich nicht zahlen.

...zur Antwort

Durch die dabei verbundenen Steuer- und Abgabensenkungen für Unternehmen und Bürger sollen hauptsächlich diese bedient und gesichert werden. Durch die festgeschriebenen Investitionen in die öffentliche Infrastruktur und Bildung sollen auch die Hochschulen, Gemeinden und Städte gestärkt werden. Unternehmen, die Geld benötigen, sollen an dieses besser gelangen durch staatliche Kredite und Bürgschaften.

...zur Antwort

Bei einem Rechnungsbetrag über 150,00 Euro muss die Rechnung folgende Angaben enthalten: Name, Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr. des leistenden Unternehmers, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Rechnungsdatum und Zeitpunkt der Leistung, Rechnungsnummer, Leistungsbeschreibung, Nettorechnungsbetrag, Steuersatz und Steuerbetrag.

...zur Antwort