Antwort
Hallo, frage bei Deinem Arbeitgeber nach, ob der Zeitrraum januar bis februar als minijob abgerechnet worden ist. Es ist möglich einmal durch Überstundenauszahlung über die 400,00 €-Grenze zu kommen. Wenn dein AG die Monate mit 2% Pauschalsteuer behandelt hat und diese an die Bundesknappschaft überwiesen hat, musst du diese Einkünfte nicht in der Steuererklärung angeben, da sie bereits besteuert worden sind. Ich würde in diesem Fall in der Anlage N Zeile 28 einfach den Zeitraum eintragen und den Hinweis geben: Minijob mit Pauschalbesteuerung. Aber keinen Betrag eintragen. Ich hoffe, ich konnte helfen.