Das ESEE 6 hat eine feststehende, 16,5 cm lange, Klinge.

Nach Paragraph 42a des Waffengesetzes ist es verboten, Messer mit feststehenden Klingen von über 12cm zu führen. Jetzt gibt es dort Ausnahmen, wenn die Führung in einem berechtigtem Interesse liegt.

Währen meine oben genannten Aktivitäten, wie Schnitzen, oder halt Bushcraft ein berechtigtes Interesse?

Danke schonmal im Vorraus.