In der Regel muss die Kirche einer Übertragung zustimmen. Aber das ist eine reine Formsache. So soll eine "Rotlichtnutzung" (Bordell o.ä.) verhindert werden. Ein Zustimmungsrecht ergibt sich aber eindeutig aus dem Erbbaurechtsvertrag. Hat die Kirche beim Kauf Ihres Hauses zugestimmt? Wenn ja, wird sie auch bei einer Übertragung zustimmen müssen. Aber wie gesagt im Erbbaurechtsvertrag ist das alles geregelt. Wenn für Sie der Vertrag nicht eindeutig zu verstehen ist, dann wenden Sie sich an einen NOTAR. Auf keinen Fall nur an einen Rechtsanwalt. Notare kennen sich besser aus im Grundstücksrecht. Eine anderweitige Übertragung an Ihren Sohn scheidet aus. Bei Immobilien müssen Sie alles grundbuchrechtlich mit Hilfe eines Notars vornehmen.
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