da man auch als Radfahrer den Autoführerschein verlieren kann, wenn man sich nicht an die Strassenverkehrsregeln hält, geh ich schon davon aus, daß man auch haften muß wenn man Schäden verursacht. Wäre ja noch schöner

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Du meinst den Investitionszuschuss vielleicht? https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilien/Finanzierungsangebote/Energieeffizient-Sanieren-Zuschuss-%28430%29/#2

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Wird die Räum- und Streupflicht vernachlässigt und es kommen deshalb Personen auf dem Gehwegabschnitt zu Schaden, können die Geschädigten Schadensersatz vom nachlässigen Gebäudeeigentümer oder zuständigen Mieter fordern. Und das kann schnell teuer werden. Schlimmstenfalls müssen die Kosten für eventuelle Krankenhausaufenthalte, Verdienstausfälle oder beschädigte Kleidung übernommen sowie Schmerzensgeld gezahlt werden.

Um in solchen Fällen die hohen Kosten nicht aus eigener Tasche begleichen zu müssen, empfiehlt es sich, über eine Haftpflichtversicherung zu verfügen. Versäumt es der Gebäudeeigentümer, den Gehweg von Schnee und Eis freizuhalten und stürzt ein Passant infolgedessen, reguliert die vorhandene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht den Schaden. Hat der Vermieter diese Aufgabe jedoch an den Mieter übertragen, muss letzterer im Schadensfall haften. Verfügt er jedoch über eine Privathaftpflichtversicherung, kommt diese für den Schaden auf. (Zitat von seite:http://blog.check24.de)

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Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) regelt die Einzelheiten zur Anwendung eines Urteils des Bundesfinanzhofes, wonach vom Arbeitnehmer veruntreute Beträge nicht zum Arbeitslohn zählen. Mit dem Urteil vom 13.11.2012 hat der BFH zugleich entschieden, dass eine Minderung der Festsetzung einer Lohnsteuer-Entrichtungsschuld durch eine Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung unter den Voraussetzungen des § 164 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigungen zulässig ist (VI R 38/11). Das BMF-Schreiben regelt, dass, überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, einkommensteuerrechtlich kein Arbeitslohn vorliegt. Hingegen gehörten versehentliche Überweisungen des Arbeitgebers auch dann zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, wenn sie der Arbeitgeber zurückfordern könne. Die Änderung von Lohnsteuer-Anmeldungen und von Lohnsteuerfestsetzungen sei unter den Voraussetzungen des § 164 Absatz 2 Satz 1 AO auch nach Ablauf des für die Anmeldung maßgebenden Kalenderjahres zulässig. Führe die geänderte Lohnsteuer-Anmeldung zu einer geringeren Lohnsteuer, sei eine Änderung aber nur in Fallgestaltungen zulässig, die mit dem vom BFH entschiedenen Sachverhalt vergleichbar seien. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt nach dem BMF-Schreiben vor, wenn sich der Arbeitnehmer die Beträge, für die Lohnsteuer einbehalten worden ist, ohne vertraglichen Anspruch gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft hat. In solch einem Fall habe das Finanzamt dem Änderungsantrag ungeachtet der sich aus § 41c Absatz 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ergebenden Rechtsfolgen zu entsprechen, wenn der Arbeitgeber die nach Maßgabe des § 41b Absatz 1 Satz 2, Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1 EStG bereits übermittelte oder ausgestellte Lohnsteuerbescheinigung berichtigt. Der Arbeitgeber müsse die berichtigte Lohnsteuerbescheinigung entsprechend kennzeichnen. Für den Antrag auf Änderung einer Lohnsteuer-Anmeldung sei das Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Der Arbeitgeber müsse seinen Änderungsantrag begründen. Seien Angaben in der Lohnsteuerbescheinigung unrichtig oder nicht vollständig, hafte der Arbeitgeber nach § 42d Absatz 1 Nummer 3 EStG für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die aufgrund der fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 07.11.2013, IV C 5 - S 2378/0-07 Zitat Steuernetz

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guter Artikel anbei http://www.news.de/panorama/729768949/sind-sie-auf-der-piste-auch-angetrunken-versichert/1/

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Es gibt genau deshalb die zweistellige Prüfzimmer-das macht ein richtiges Bezahlen ziemich sicher. Keine Sorge. Außerdem besteht die Kontonummer doch zu großen Teilen aus alter BLZ und Kontonummer u. lässt sich schnell erlernen

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Es geht um den Zinsbonus, der vereinbart war bei deinem Tarif-welchen Tarif hast Du? Wer nach 7 Jahren kündigt o. wechselt und kein Bauspardarlehen beanspruchte, bekommt zum Zins noch den Zinsbonus dazu, der bei Vertragsbeginn angeboten wurde, schau mal in Deinen Unterlagen nach o. google nach Zinsbonus bausparen bei der LBS sieht es zB so aus: (Klick auf das i bei dem Feld Zinsbonus) https://www.lbs.de/tarife/bayern_7/vergleich_2/LBS-N5.jsp

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zum Glück weiß man das nicht im vorhinein! Aber: in jede gute AV sollte ein Vertrag, der lebenslange monatliche Auszahlungen garantiert. Durch private Rentenversicherungen hast Du diese Möglichkeit, bis an Dein Lebensende Geld zu erhalten, bei Rentengarantie sogar noch Deine Hinterbliebenen für den vereinbarten Zeitraum von ca. 5 Jahren. Ansonsten wäre der Idealfall Du hast so viel Geld angespart, daß Du davon ordentlich Zinsen entnehmen kannst.

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http://www.finanzfrage.net/frage/doc-morris

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nein das geht sicher nicht, allein schon wegen der Zinsbesteuerung, wären ja fremde Erträge die du über deinen Freistellungsauftrag abwickelst, aber es muß ja nicht bausparen sein, manche Banken bieten VL Sparverträge mit Prämie an o. auch Fondssparen-was spricht dagegen, den Betrag aus eigener Tasche etwas aufzustocken, dann kommt mehr raus bei Ablauf? Wenn ihr verheiratet seid, könnt ihr einen gemeinsamen Vertrag machen, aber das war ja nicht die Frage.

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unbedingt vor Abschluß prüfen, ob man solche Versicherung nicht schon hat, so folgendem Artikel zu entnehmen. Ich persönlich habe keine Versicherung- da ich im Netz sehr vorsichtig vorgehe, brauch ich sowas denk ich auch nicht http://www.heute.de/Cyber-Versicherungen-Mit-Vollkasko-surfen-30419806.html

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jein- wenn du für eine Kreditkarte gut bist, kriegst Du problemlos eine goldene. Aber: der Jahresbeitrag kostet dann auch mehr, und da muß man sich schon die Frage stellen,, kann ich mir das leisten? Bei der goldenen Version hast Du meist mehr Service an Versicherungen mit dabei. Oder bist im Club derer, die zB besseren Zugang zu besonderen Veranstaltungen haben, aber was nutzt es, wenn man Angebote für teure Fußballkarten kriegt, die man sich dann nicht leisten kann. Also sogesehen doch wieder eine Frage der Bonität.

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