Nein. Die Kündigung ist nicht wirksam. Sie verträgt sich mit einer Bedingung nicht. Der Arbeitgeber muss neu kündigen.
Das ist sehr verschieden, was als Anzahlung verlangt wird. Aber es muss in jedem Fall vereinbart worden sein, was schon möglich ist in einer Buchungsbestätigung. Wenn du also eine Buchung abgibst und dich damit einverstanden erklärst, dass die Anzahlung vollständig mit Buchung zu leisten ist, dann ist sie auch zur Buchungszeit zu zahlen.
Die Prozesszinsen sind jedenfalls miteinzuklagen und man darf dies. Das sind die Zinsen in gesetlzlicher Höhe, also 5 Prozentpunkte über den Basiszinssatz.
Ja, denn bei dem Schadensersatzanspruch findet eine Vorteilsanrechnung statt. Die ersparten Fahrtkosten sind folglich auch in deinem Fall anzurechnen.
Eine neue Düsseldorfer Tabelle mit Gelteung ab 1.1.2012 gibt es nicht. Wie schon hier richtig gesagt, gilt weiterhin die für 2011.
Ich würde sofort den Gläubiger verständigen, damit er den Gerichtsvollzieher zurück pfeift. Denn nur er kann dies. Tut er es nicht, würde ich bei dem Freund nachfragen, ob tatsächlich die Schuld gezahlt wurde und um einen Zahlungsbeleg ersuchen. Dann würde ich sofort zum Anwalt gehen, damit er den Gerichtsvollzieher stoppt.
Ich übernehme die Antwort von TopJob. Wenn ihr Eigentümer seid, sprich im Grundbuch steht, könnt ihr wegen Eigenbedarf kündigen bei einer Kündigungsfrist von knapp 3 Monaten (spätestens 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats).
Ich halte mich an die Antwort von TopJob. Nur bei einer Ablehnung musst du handeln. Die Annahme geht von selbst bzw. ist formfrei oder von dir ist dafür nichts zu tun. Du wirst Erbe mit dem Ableben des Erblassers.
Für eine Krankschreibung nur zum Schein brauchst du zuerst einmal einen Arzt, der da mitmacht. Das ist nicht legal. Also wird sich keiner finden, der dich krankschreibt, ohne dass du tatsächlich arbeitsunfähig krank bist. Ansonsten kann bei Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber sie über die Krankenkasse überprüfen lassen. Er bräuchte dich auch nicht weiter zu zahlen.
Der Liebhaberwert spielt sicher keine Rolle. Ich würde den Zeitwert lediglich auf allenfalls 200,00 € veranschlagen. Einen nützlichen Tipp könntest du zudem von einem Tierheim in deiner Nähe erhalten.
Einfach einen Anwalt kontaktieren und über die Kosten nachfragen, da das Gespräch darüber meines Wissens nach kostenfrei ist. Der Anwalt wird jedenfalls nach dem Gegenstandswert vergütet. Es kommt darauf an, was er als Vermögen ansetzt. Notfalls wird er eine Honorarvereinbarung dich unterschreiben lassen. Du könntest auch beim Nachlassgericht anrufen, was die dazu sagen.
Soviel ich weiß, brauchst du dabei Geduld. Und es kommt darauf an, in welchem Bundesland der Gerichtsvollzieher tätig geworden ist. In manchen nämlich sind sie unterbesetzt und du müsstest eine Wartezeit bis 6 Monate in Kauf nehmen. Notfalls würde ich einfach mal nachfragen, ob wenigstens dein Vollstreckungsauftrag angekommen ist, da du ihn wohl nicht per Einwurfeinschreiben schicktest.