Ich denke, dass dies tatsächlich der Fall sein wird. Sie erben das Geld. Woher es stammt und wofür es eigentlich verwendet werden sollte, spielt aus meiner Sicht keine Rolle. Das ist tragisch, aber man sollte auch denjenigen betrachten, der von ihnen 22.000 € zu bekommen hat. Derjenige braucht das Geld vielleicht auch.

Der Tipp von "wilees" scheint mir aber zunächst erst mal für ihre Belange, der geeigneste zu sein.

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Ja

Warum solltest du das nicht? Welchen Grund sollte es geben?

Vorsicht und Rücksichtnahme sind natürlich bei jedem Fahrzeug oberstes Gebot. Wenn du natürlich so ein Fahrzeug nutzen möchtest, um einem Senna, Schumacher oder Vettel Konkurenz zu machen, wärest du besser auf dem Nürburgring aufgehoben.

(Bin 68 Jahre alt)

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So eindeutig sind deine Angaben nicht. Ich könnte mir aber folgendes vorstellen:

1.

Alle Heizungen in dem Gebäude werden mit Strom betrieben. Dafür gibt es einen Stromzähler, der auf den Namen des Vermieters läuft. Der setzt dann einen bestimmten Geldbetrag für den Stromverbrauch - NUR für die Heizung - fest. Inwieweit die einzelnen Stromverbräuche in den einzelnen Wohnungen gerecht berechnet werden ist ein anderes Problem.

2.

Gerechter wäre es, wenn zur Ermittlung jedes einzelnen Stromverbrauchs, wohlgemerkt NUR für die Heizung, ein Zwischenzähler vorhanden ist. Dann kann man ablesen, wieviel Strom für diese Wohnung für Heizung verbraucht wurde.

3.

Für den sonstigen Stromverbrauch wirst du sehr wahrscheinlich einen extra Verbrauchszähler haben. Für diesen Stromverbrauch musst du einen eigenen Vertrag mit einem Stromanbieter machen.

Achtung:

Wenn das alles so ist wie ich es vermute und du die Wohnung anmietest, solltest du dich auf jeden Fall um einen Stromvertrag kümmern. Wenn du es einfach laufen lässt und Strom verbrauchst, wird der Strompreis der sog. Grundversorgung in Rechnung gestellt. Dies passiert auch ohne extra gemachten Vertrag, auch ohne, dass du irgendetwas unterschreibst, da Strom immer geliefert wird, aber eben in Form der Grundversorgung. Also darum kümmern und Geld sparen.

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Wir hatten ein ähnlich gelagertes "Problem". Ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht ist aus meiner Sicht immer mit Vorsicht zu genießen. Eigene Erlebnisse bestätigen dies.

1. Die reinen Umlagekosten (Straßenreinigung, Müllabfuhr, Entwässerung, allg. Strom, Gebäudeversicherung u.a.) könnten von dem Berechtigten gezahlt werden. Dadurch bildet man aber keine Rücklagen für den Erhalt des Gebäudes. Weiterhin sind nicht alle Kosten, die ein Haus verursacht, umlagefähig.

Dazu kommt, dass ich schon Fälle im Internet gelesen habe, dass selbst die Umlagekosten nicht von den Berechtigten gezahlt wurden und auch tatsächlich nicht gezahlt werden müssen.

2. Aus meiner Sicht wäre es besser, wenn ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wird, aber nicht unentgeldlich. Ich könnte mir vorstellen, dass man z.B. einräumen kann, dass die Miete nicht höher als 75% der ortsüblichen Miete sein darf. Auch dann wäre man ja nicht verpflichtet, tatsächlich Miete zu nehmen.

Diese Mieteinnahme muss natürlich versteuert werden, dafür können aber auch die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden. Die Wohnung muss aber nicht vermietet werden.

3. Soll eine quasi freiwillige Zahlung neben den Umlagekosten erfolgen, so könnte man diese aus meiner Sicht auch als "Schenkung" deklarieren. Da bin ich mir nur nicht sicher, ob dies auch tatsächlich legal ist. Ich meine schon, solange die Summe innerhalb von 10 Jahren nicht die Freigrenze überschreitet. Dies Zahlungen sind erforderlich, damit das Gebäude insgesamt "am Leben" erhalten werden kann.

4. Solange ein gutes Einvernehmen zwischen Eigentümer und Berechtigten herrscht, dürften wohl keine Probleme auftreten, aber wehe, es treten solche auf. Dann bleibt man als Eigentümer auf allem hängen.

Das lebenslange Wohnrecht endet auch nicht automatisch, wenn man z.B. in ein Heim oder eine andere Wohnung geht. Eine dann eventuell angedachte Vermietung der "frei gewordenen Wohnung" geht dann nur mit Einverständnis der Berechtigten. Hintergrund ist, dass es ja sein könnte, dass der Berechtigte wieder zurück in "seine" Wohnung möchte.


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