Sozialhilfe für Deutsche mit Wohnsitz in Chile
Sozialhilfe im Ausland kommt nur in besonderen Notfällen in Betracht und kann nur deutschen Staatsangehörigen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, gewährt werden.
Bei der Gewährung der Hilfe gilt das Nachrangprinzip.
Danach wird Sozialhilfe nicht gewährt, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland (also chilenischem Staat oder sozialen Einrichtungen) oder von anderen, z.B. unterhaltspflichtigen Personen (Kinder, Eltern) gewährt wird oder erwartet werden kann. Außerdem ist selbstverständlich zuerst eigenes Vermögen einzusetzen.
Ein "besonderer Notfall" ist zum Beispiel gegeben, wenn für den Betroffenen derartig nachteilige Veränderungen eingetreten sind, daß sie dessen Existenz tief berühren, zum Beispiel schwere Krankheit oder Behinderung ohne Zuerwerbsmöglichkeit. In der Regel kommen zeitlich begrenzte Hilfen in Betracht, bis der besondere Notfall überwunden ist.