Antwort
Die Antwort von Funnybass ist völliger Nonsens.
- Die Frage bezog sich auf Überweisungen, nicht auf Bareinzahlungen. Eine Meldung nach dem Geldwäschegesetz KANN die Bank machen, wenn ihr die Transaktion verdächtig erscheint, unabhängig der Transaktionssumme. Eine Meldung MUSS die Bank machen, wenn es sich um Bareinzahlungen ab 10.000 EUR handelt. Davor fragt die Bank aber erst den Kontoinhaber, Nachweise vorzulegen, bestünden Zweifel an der Herkunft und/oder Legitimität des Geldes.
- Selbstverständlich hat das Finanzamt KEINEN "automatischen" Einblick auf die Konten der Bürger. Das ist weder ein automatischer , noch ein alltäglicher Vorgang. Wo kämen wir denn da hin? Schließlich gilt in Deutschland das Bankgeheimnis. Worauf die Finanzämter in einem ersten Schritt aber Zugriff haben sind die Stammdaten. Diese umfassen bei allen Bankkonten und Wertpapierdepots die Kontonummer, den Namen, Geburtsdatum des Kontoinhabers, Bevollmächtigte und Berechtigte, deren Adresse sowie das Eröffnungs- und gegebenenfalls Auflösungsdatum des Kontos. Das Finanzamt kann, darf und wird natürlich Fragen stellen, wenn ihnen Tatsachen bekannt werden, die den Anfangsverdacht einer Steuerunehrlichkeit begründen. Verweigert der Kontoinhaber die Zusammenarbeit mit dem FA, erteilt als keine Auskünfte, DANN darf der Fiskus von sich aus mehr in Erfahrung bringen. Dann kann er nämlich die Kontoauszüge samt Kontoständen und -bewegungen bei der Bank im Rahmen eines Einzelauskunftsersuchens erfragen. Aber das ist kein standardisierter Prozess und nicht Alltag.
- § 93 AO: Auskunftsersuchen sind zulässig, wenn die Auskunft aufgrund hinreichender konkreter Umstände oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen geboten ist. Auskunftsersuchen „ins Blaue hinein“ hingegen sind nicht zulässig