Für konkrete und zielführende Ratschläge sollte man sich in einem solchen Fall an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Hier kann man dann alle Aspekte einer Scheidung durchsprechen und seine Bedenken bezügluch der Scheidungskosten, des Kindesunterhaltes, der laufenden Zahlungen etc. besprechen. Vielleicht wäre es auch ein sinnvoller Weg, sich einen Kostenvoranschlag für eine Scheidung online, http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-kosten-berechnen/, einzuholen...

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Eheplanung - können meine künftige Frau und ich Versorgungsausgleich bei Scheidung ausschliessen?

Servus, wir sind in der Eheplanung. Kann ich mit meiner künftigen Ehefrau vereinbaren, daß war beide den Versorgungsausgleich der bei Scheidung normal gemacht wird, einfach ausschließen? Wir sorgen beide selber für das Alter vor, sie arbeitet, ich arbeite, beide sind wir in der glücklichen Lage, daß der Arbeitgeber Betriebsrente zahlt. Ich verdiene einiges mehr wie sie, doch die Mietkosten und die Lebenshaltungskosten teilen wir uns, andere Einkäufe wie Kleidung, Kosmetik, Sportsachen bzw. Unternehmungen wie Fitness-Studio, Vereinstätigkeiten macht jeder nach seinem Geldbeutel. Beim Urlaub sponsere ich sie, da ich gerne Fernreisen mache und sie sich das nicht so gut leisten kann. Wir fänden es nicht ok (meine künftige Frau auch nicht), wenn ich ihr, da ich viel mehr Rentenbeiträge zahle, im Falle einer Scheidung Rentenansprüche abtreten müßte, da wir beide für uns selber sorgen. Falls ein Kind kommt, will meine Frau nun die einjährige Elternzeit nuten, wo sie Elterngeld bekommt und dann wieder voll arbeiten. Daher würden wir diesen Rentenausgleich gerne im Vornherein ausschließen oder sollten wir das anders lösen? Es liest sich vielleicht komisch, daß man daran schon bei der Hochzeitsplanung denkt, aber da fast jede 3. Ehe geschieden wird, sind wir uns im Klaren, daß man nie von einer lebenslangen Verbindung ausehen kann, das wäre zwar schön, wir streben das auch an, aber es wäre einfach nicht realistisch. Danke für Euren Rat und Eure Antworten.

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Ja, man kann eine Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich durchführen lassen. Dazu müssen bestimmte Vorraussetzungen erfüllt sein und Ausnahmeregelungen treffen, die z. B. unter http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/scheidung-online-voraussetzungen/scheidung-ohne-durchfuehrung-des-versorgungsausgleichs/ nachzulesen sind.

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Die Kosten einer Scheidung werden immer unter den Scheidungswilligen aufgeteilt und können nicht auf eine dritte Peron übertragen werden: s. http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/fragen-und-antworten/finanzen/ unter "Wer zahlt die Scheidungskosten?".

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Optimalerweise kommt man in solchen Fällen zu einer Regelung, mit der beide einverstanden sind und lässt sich einvernehmlich scheiden. Dadurch lassen sich auch weitere Kosten sparen und man kann das Scheidungsverfahren mit geringem Zeituafwand online einleiten und durchführen lassen. Nähere Infos gibt es unter anderem hier: www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/scheidung-online-voraussetzungen/ Das ist dann eine sogenannte Online-Scheidung.

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Da sich bei einer streitigen Scheidung vermutlich beide Ehepartner durch einen Anwalt vertreten lassen, trägt jeder die Kosten für den Anwalt selbst. Die Aufteilung der sonstigen Kosten wird dann evrmutlich durch das Gericht geregelt. Mehr Informationen zum Thema Scheidungskosten findet man unter anderem hier: http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/fragen-und-antworten/finanzen/. Übrigens: Bei einer einvernehmlichen Scheidung könnten sich die Partner einigen und die Kosten unter sich aufteilen.

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Der sicherste Weg dürfte sein, sich zu einigen und eine Regelung schriftlich festzuhalten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss man ja ohnehin die wesentlichen familienrechtlichen Themen regeln (s. Punkt I.2. unter http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/scheidung-online-voraussetzungen/scheitern-der-ehe/), da fällt es nicht ins Gewicht, auch eine Regelung für den Fall zu schaffen, dass einer der Eheleute vor Vollzu der Scheidung verstirbt.

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Auf die konkrete Frage habe ich leider keine Antwort. Jedoch fiel mir beim Lesen der Frage folgende Info ein, die für später nützlich sein könnte:

Die Kosten des Scheidungsverfahrens selbst "können grundsätzlich steuerlich abgesetzt werden".

Die Information stammt von der Seite http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/fragen-und-antworten/finanzen/

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Beim Vorsorgungsausgleich geht es darum, die "Ermittlung und Übertragung von während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften durchzuführen". Aus dieser Infomation kann man darauf schließen, dass übertragenden Rentenanwartschaften je bei Rentenbeginn berücksichtigt werden. Das Zitat stammt von der Seite von Scheidung Online, http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/fragen-und-..., wo es auch noch mehr Information zum Thema Versorgungsausgleich gibt.

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Ein möglicher Weg, sich im Vorfeld über die zu erwartenden Kosten zu informieren, ist es, einen Kostenvoranschlag einzuholen. Dies bieten auch viele Rechtsanwälte an. Hier nur ein Beispiel für ein Formular für die Kostenberechnung im Internet: http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-kosten-berechnen/

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Jeder Scheidungsanwalt bzw. Fachanwalt für Familienrecht sollte dich hinsichtlich einer Scheidung beraten können. Da gibt es natürlich einige Kandidaten in Deutschland... Im Ruhrgebit ist zum Beispiel Herr Dr. Heiner Hanefeld zu empfehlen, der sich im besonderen auf einvernehmiche Scheidungen bzw. Online Scheidungen spezialisiert hat: http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidungsanwalt-online/

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In diesem Fall könnte eine einvernehmliche Scheidung die Lösung der Probleme sein. Denn hierbei müssen sich die Eheleute im Vorfeld über die wesentlichen familienrechtlichen Themen, wie Unterhalt, elterliche Sorge, Umgangsrecht, Hausratsteilung und Vermögensaufteilung, einigen (daher Scheidung in gegenseitigem Einverständis). Im Zuge dessen kann man auch Vorkehrungen in Bezug auf den Unterhalt etc. nach der Scheidung treffen. Ein solches Scheidungsverfahren kann man übrigens auch Online beantragen, unter anderem hier: http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/scheidung-online-voraussetzungen/ . Die Seite bietet auch weiterführende Informationen zum Thema an.

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Beim Vorsorgungsausgleich geht es darum, die "Ermittlung und Übertragung von während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften durchzuführen". Aus dieser Infomation kann man darauf schließen, dass übertragenden Rentenanwartschaften je bei Rentenbeginn berücksichtigt werden. Das Zitat stammt von der Seite von Scheidung Online, http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/fragen-und-antworten/, wo es auch noch mehr Information zum Thema Versorgungsausgleich gibt.

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Die scheidungswilligen Eheleute können auch wärend des Trennungsjahres in einem Haus wohnen. Wichtig für die Anerkennung des Trennungsjahres ist, dass die Lebensbereiche "Tisch und Bett" getrennt gehalten werden müssen. Übrigens kann man bei Ehen von nur kurzer Dauer auch auf die Dirchführung des Versorgungsausgleichs verzichten und so die Dauer des Scheidungsverfahrens erheblich verkürzen. Informationsquelle: http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/fragen-und-antworten/

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Wenn man bei einer Scheidung den Versorgungsausgleich durchführen lässt, werden die WÄHREND der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften und die eventuelle Übertragung auf den Ehepartner ermittelt. Wenn NACH der Scheidung eine Rentenversicherung abgeschlossen wird, spielt das für das für den Versorgungsausgleich natürlich keine Rolle mehr. Informationsquelle: http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/fragen-und-antworten/

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Wenn ein Versorgungsausgleich durchgeführt wird, vermutlich schon. Es kann aber auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden, wenn "die Ehe kürzer als 3 Jahre gedauert hat und keiner der Ehegatten einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs stellt oder wenn die Parteien vorab im Rahmen einer notariellen Urkunde Regelungen zum Versorgungsausgleich, z. B. auch in Hinsicht auf den Ausschluss, in wirksamer Weise vereinbart haben."

Quelle des Zitats: http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/scheidung-ohne-streit/

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Für eine abgesicherte Antwort würde ich solche Fragen am Besten einer Person aus dem gleichen Berufsfeld stellen, das hsißt einem Fachanwalt für Familienrecht mit dem Schwerpunkt auf Scheidungsverfahren. Viele Anwälte sind mittlerweile online vertreten. Ein Vertreter ist z. B. über die Internetseite von Scheidung Online Anwalt: http://www.online-scheidung-anwalt.de/headernavigation/scheidung-online-kontakt-und-hotline/ erreichbar.

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Es gibt die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu einem Anwalt über das Internet. Außerdem kann man auf den Homepages von Anwälten die relevanten Formulare downloaden und Infos nachlesen. Ein Beispiel hier: http://www.online-scheidung-anwalt.de

Um den Antrag auf den weg zu bringen, ist also kein persönlicher Termin bei einem Anwalt notwendig. Erst zum Scheidungstermin vor Gericht MUSS man persönlich erscheinen.

Anwälte, die dies anbieten, sind meist auf einvernehmliche Scheidungen spezialisiert. Da es bei einer einvernehmlichen Scheidung relativ wenig Klärungsbedarf gibt, kann alles online, per Telefon oder per Post geregelt werden.

Scheidung online bedeutet also: Die Scheidung wird über das Internet auf den Weg gebracht, nicht mehr und nicht weniger.

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Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung könntet ihr die sogenannten Scheidungsfolgesachen auch untereinander regeln, vorausgesetzt, ihr könnt euch beide einig werden, dass ihr auf den Versorgungsausgleich verzichtet. "Soweit der Versorgungsausgleich bei längerer Ehedauer durchzuführen ist, kann eine Abtrennung vom Scheidungsverfahren erfolgen." (Informationsquelle: http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/scheidung-online-voraussetzungen/scheidung-ohne-durchfuehrung-des-versorgungsausgleichs/)

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Eigentlich hat sie ein Anrecht auf Unterhalt mindestens bis zum dritten Lebensjahr des Kindes, da hast Du recht. Es spricht aber auch nichts dagegen, dass sie schon vorher wieder arbeiten möchte. Es muss ja nicht unbedingt Vollzeit sein. Auch ein Mittelweg wäre denkbar.

Es kommt vor dass der andere Elterteil Unterhalt zahlen möchte, auch wenn er nicht muss, um sicherzugehen, dass sein Kind gut versorgt ist. Solche Vereinbarungen, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen, kann man im Rahmen einer einvernehlichen Scheidung beim Anwalt verschriftlichen lssen. Sie werden dann mit dem Scheidungsurteil rechtskräftig. Mehr dazu hier: http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/scheidung-ohne-streit/

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Der Trennungsunterhalt ist dazu da, den Staus der Ehe aufrecht zu erhalten. Die Trennungszeit ist eine Phase, in der noch Klärungsbedarf besteht. In dieser Zeit ist die Aufnahme einer beschäftigung noch nicht zumutbar. Deshalb besteht meines Wissens im Trennungsjahr noch keine Erwerbsobliegenheit. Danach erst tritt der nacheheliche Unterhalt in Kraft, der Unterhaltsanspruch in der Regel schrittweise herabgestuft. Im Zuge des Verfahrens wird festgestellt, ob für den Zeitraum nach der Ehe eine Obliegenheit besteht. Gründe für den nachehelichen Unterhaltsanspruch können sein : Versorgen von Kindern unter 3 Jahre, Krankheit, Alter, Kein Job trotz nachweislicher Bemühung etc. Ein Grund für die Ablehnung des Unterhaltsanspruches könnte sein, dass das Scheitern der Ehe und die nachfolgende Scheidung einseitig verschuldet wurde. Für genauere Auskünfte müsste ein Anwalt befragt werden, einige Details zum Thema Scheidungsfolgesachen findest Du auch hier: http://www.online-scheidung-anwalt.de/scheidung-online-informationen/scheidung-online-voraussetzungen/nach-der-scheidung/

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