Das kann ich bestätigen. Viele Haftpflichtversicherer bieten diese Vergünstigung an. Erkundige dich bei deiner.

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Das darf sie nur bei einem begründeten Anlass. Wenn du also selbst nicht zu schnell gefahren bist und alles an deinem Auto stimmt, würde ich eine Anzeige machen. Die Frage ist nur, was sie dir bringt. Aber mach sie ruhig.

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Ja, das stimmt schon. Bei einem gegenseitigen Testament bekommt der nichterbberechtigte Schlusserbe zweimal den Pflichtteil und zwar einmal nach dem Ableben des erstversterbenden und zum anderen nach dem Ableben des letzverstorbenen Elternteils.

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Ich verstehe nicht ganz, weil du schreibst, dass alle Baurechnungen auf ihre Firma geschrieben wurden und andererseits ebenso, dass das Finanzamt gesagt hätte, der Bauherr hätte die Firma deiner Frau sein müssen. Der Unterschied ist mir nicht klar. Jedenfalls können durchaus alle Baurechnungen auf ihre Firma geschrieben werden, weil du ja den Anteil herausgenommen hast. Dies ist meines Erachtens korrekt. Ich würde mich mit dem Finanzamt anlegen, notfalls gerichtlich.

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Nein, das Recht zu einer Routinekontrolle besteht sicher nicht. Es müssen konkrete Anzeichen für eine Schädigung bzw. Verwahrlosung der Wohnung vorliegen. Wenn es diese aber nicht gibt, wie in deinem Fall, da nur auf den Mieter selbst abgestellt wird, ist bestimmt kein Recht für den Vermieter gegeben, die Wohnung des Mieters zu betreten.

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Wie hier schon richtig mitgeteilt, sind bei einem Selbstständigen mehrere Einkommensjahre für die Unterhaltsberechnung entscheidend. 2009 ist daher in jedem Fall mit anzusetzen. Nur so kann der Unterhalt richtig ermittelt werden.

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Taschengeld könnte man in deinem Fall pfänden. Das hätte aber zur Voraussetzung, dass die Forderung mindest unerlaubt vom Schuldner begründet worden wäre. Denn die Taschengeldpfändung muss praktisch das letzte Mittel für einen Gläubiger bleiben, wenn sich der Schuldner permanent der Vollstreckung entzieht. Da gibt es sozusagen eine Haftung der Ehefrau mit. Also das würde ich in deinem Fall probieren.

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Nein mit Sicherheit nicht. Der Gläubiger darf seine Meinung ohne weiteres wieder ändern. Nur wenn der Schuldner auf die Aussage des Gläubigers vertrauen durfte und der Schuldner sich darauf eingerichtet hat, wovon auch der Gläubiger weiß, dann liegt wohl ein unüberbrückbarer Widerspruch vor und der Gläubiger ist gebunden.

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Der Minderwert könnte aber beim Restwert eine Rolle gespielt haben. Ich sehe den Minderwert als einen abstrakten Wert an und würde ihn daher fordern selbst bei einem Totalschaden. Ansonsten müsste der Gutachter eine Klarstellung vornehmen.

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Ich halte die Auffassung der Versicherung für falsch. Ein Fehler in der Schadensbehebung muss sich der Geschädigte nicht anrechnen lassen. Denn der Schädiger ist ja auch dafür immer noch verantwortlich. Sowiel ich weiß, gibt es da beim Arzt nur eine Ausnahme, nämlich nur bei einem groben Behandlungsfehlers. Dieser unterbricht die Verantwortlichkeit des Schädigers; dafür ist er nicht mehr verantwortlich, seine Versicherung muss und wird daher in einem solchen Fall nichts mehr zahlen, aber nur in diesem Fall. Ob er vorliegt, müsstest du noch abklären.

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Mandrake hat schon richtig geantwortet. Nach einer vollständigen Zahlung von dir ist ein Widerspruch nicht mehr nötig. Das Verfahren ist ja dann schon erledigt. Ein Widerspruch hätte nurmehr hinweisende Bedeutung, dass jetzt wirklich der Gläubiger nichts von dir verlangen kann. Nur deshalb hätte er noch eine Bedeutung. So kannst du ihn genauso gut weglassen.

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Nein, dafür besteht kein Zurückbehaltungsrecht an der Wohnung. Der Mieter muss ausziehen und kann seine Schadensersatzforderung weiter erheben und geltend machen. Er darf aber deswegen nicht die Wohnung zurückbehalten. Bitte frage deinen Rechtsanwalt. Ihn hast du sicher schon wegen der Schadenssache beauftragt. Ansonsten hole dies umgehend nach.

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Da dein Falschparken zumindest mitursächlich für den Verkehrsunfall war, wirst du bestimmt eine Teilschuld erhalten. Ich würde das aber sofort meiner eigenen Haftpflichtversicherung melden, damit du nicht selbst in die Haftung kommst.

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Er muss sicherlich die Miete erstatten. Sie muss versuchen gegenüber dem Vermieter frei zu werden, was nur geht für den Fall der Scheidung. Denn dann regelt der Familienrichter das Mietverhältnis neu.

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Sie kann im Arbeitsvertrag wirksam vereinbart werden. Doch muss dies individuell geschehen. Mit einem Vordruck dürfte das kaum möglich sein. Im Übrigen verweise ich auf demosthenes.

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