Schreiben Sie der Bank einen Brief, bitten Sie um Schließung des Kontos und Überweisung etwaiger Guthaben auf Ihr deutsches Konto. Nicht vergessen: Deutsche Bankverbindung angeben. Die kanadische Bank wird den Auftrag ausführen. Sicherheitshalber (obwohl vermutlich nicht erforderlich) können sie eine (beglaubigte) Reisepaßkopie beifügen. Keine Bank kann und wird erwarten, dass Sie dort persönlich vorstellig werden.

Alternativ rufen Sie die Bankfiliale an und fragen dort nach, welches Prozedere erwünscht ist. Das hat den Vorteil, dass Sie Ihren Brief an eine bestimmte Person (Gesprächspartner) adressieren und Sie sich auf das Telefonat berufen können.

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Lieber 4 Tage privat zahlen, als unversichert in den Skiurlaub zu fahren. Denken Sie nur an einen komplizierten Beinbruch mit anschließender Operation, Rehamaßnahmen usw. oder an den Skiunfall von Michael Schumacher. Dann relativieren sich schon die Kosten für nur 4 Tage Krankenversicherung.

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Ist der Überweisungsbetrag zufällig die Präme für die Gebäudeversicherung, die Sie in ihrer vorherigen Frage erwähnten? Aber egal.

Eine Straftat könnte eventuell dann vorliegen, wenn Ihr Miterbe sich persönlich bereichert und der Überweisungsbetrag zweckentfremdet verwendet wurde. Dies kann aber hier ohne genauere Angaben nicht beantwortet werden. Ich sehe eher zivilrechtliche Ansprüche an den Miterben und hauptsächlich an die Bank. Wußte der Miterbe eigentlich, dass ihm die Unterschriftsvollmacht entzogen wurde? Von der Bank wird er darüber nämlich nicht informiert. Es kann also durchaus der Fall sein, dass er im guten Glauben auf seine Unterschriftsvollmacht eine Überweisung für die Erbengemeinschaft getätigt hat (z.B. Bezahlung der Versicherungsprämie).

Immer sofort an Straftaten zu denken, halte ich für etwas überzogen. Zwist zwischen Erben in einer Erbengemeinschaft kommen häufig vor und werden normalerweise vor Zivilgerichten ausgefochten.

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Es gab/gibt viele geschlossene Fonds für Kleinanleger. Sie sind nur für Investoren geeignet, deren Existenz nicht bedroht ist, wenn es zu einem Totalverlust der Kapitalanlage kommt und wenn sie über Jahrzehnte das Geld nicht benötigen. Wenn, was aus Ihrer Frage nicht eindeutig hervorgeht, Sie beispielsweise nur einmal € 10.000 für eine Kapitalanlage zur Verfügung haben, sollten Sie davon Abstand nehmen. Geschlossene Fonds sind eine unternehmerische Beteiligung, die mit allen Chancen und Risiken mit dem Markt der entsprechenden Branche eng verknüpft sind. Lassen Sie sich eine testierte Leistungsbilanz (bis einschließlich 2013!) der Deutschen Finance Group vorlegen. Darin werden Sie lesen, ob und wie die bisherigen Fonds gelaufen sind bzw. ob die Renditeprognosen eingehalten wurden. Wenn eine solche nicht existiert, können Sie schlußfolgern, dass sich viele Fonds nicht, wie versprochen, entwickelt haben.

Ob eine Nachschußpflicht besteht, ergibt sich aus dem Vertragswerk. Es kann aber auch der Fall eintreten, dass Sie die jährlichen Ausschüttungen ganz oder teilweise zurückzahlen müssen, wenn der Fonds in Schieflage gerät und die Verträge es zulassen (was meistens der Fall ist).

Positiv ist, dass Sie - auch als Kleinanleger - im Gegensatz zu anderen Kapitalanlagen bei geschlossenen Fonds ein Stimmrecht haben, somit den Fondsverlauf beeinflussen können. Z.B., ob die Immobilie zu einem bestimmten Zeitpunkg veräußert werden soll. oder nicht. Aber: Mitgehangen, mitgefangen. Die Mehrheit entscheidet. Außerdem können die Kleinanleger einen Beirat wählen, der die Interessen der Anleger gegenüber dem Management vertritt, was ebenfalls positiv ist. Häufig aber werden Finanzberater in den Beirat gewählt, weil sie (vermeintliche) Ahnung von geschlossenen Fonds haben. Hierin sehe ich eine Interessenkollision bei den Beratern. Es besteht immerhin ein gewisser Grad von Abhängigkeit vom Emissionshaus. Die besten Berater sind (idealerweise) sach- und fachkundige Investoren wie Rechtsanwälte, Steuerberater und - wie in diesem Fall - jemand, der sich mit dem Management von Immobilien auskennt.

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