Dienstleistungsvertrag... es beginnt die Widerrufsfrist am Tag nach Vertragsschluss zu laufen, § 356 Absatz 2 Nummer 2 BGB i.V.m. 187 Absatz 1 BGB
Bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen muss ein sogenannter Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen geleistet werden. Wenn Frau Huber sich also überlegt, dass sie den Gärtner für ihren Garten doch nicht benötigt, dieser aber schon fünf Blumenbeete bepflanzt hat, muss Frau Huber ihn entsprechend dem Wert seiner Arbeit bezahlen . Dies gilt aber nur dann, wenn Frau Huber von dem Gärtner ausdrücklich verlangt hat, dass dieser bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt, und der Gärtner Frau Huber ordnungsgemäß über die Pflicht, Wertersatz zu zahlen, informiert hat.
Nochmal kurz: vor Vertragsunterzeichnung auf die AGB hinweisen mündlich oder durch Text im Vertrag (in normaler Schriftgröße nicht zu klein), die AGB müssen einsehbar sein , in den AGB muss etwas zum Thema Wertersatz geregelt sein
Wenn die AGB also nicht auslagen/aushingen und dir damit die Info über zu leistenden Wertersatz nicht bekannt werden konnte... (vorausgesetzt diese Info steht da überhaupt drin) dann sehe ich gute Chancen.
Über wieviel Euro reden wir hier denn?