Urheberrecht Brettspiele in Videos?

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Falls in einem Film ein Spielzeug zu sehen ist (oder ein Kleidungsstück oder ein Auto usw.), auf dem eine Marke zu sehen ist, die geschützt ist im Sinne von § 4 Entstehung des Markenschutzes,

dann wird die Marke ja zumeist nicht verwendet, um damit "Waren oder Dienstleistungen" anzupreisen im Sinne von § 14 ebenda Absatz 2, sondern zumeist ja nur, um das Spielzeug zu zeigen (oder den Rock oder das Auto).

Zeigen in einem Film ist ja noch kein Anpreisen von Waren! Vermeiden sollte man allerdings Bilder der Marke, die den Eindruck erwecken, der Inhaber der Marke hätte den Film produziert oder würde ihn verbreiten! Also dürfte man nicht den Mercedes-Stern filmen und ihn so präsentieren (etwa riesengroß im Vorspann oder auf einem Plakat, das für den Film wirbt), dass das Publikum denkt, das wäre ein Film von Daimler-Benz!

Und auch für Filmemacher gilt:

"Für alle Fotografen von Bedeutung ist die jüngst vom Europäischen Gerichtshof bekräftigte Freiheit der Benutzung von Marken in Zusammenhängen, in denen sie einfach nur als Bestandteil der Wirklichkeit und nicht als besondere Kennzeichnung erscheinen ..." (Zitiert nach Was müssen sich Markeninhaber gefallen lassen? Bitte dort weiterlesen!)

Soweit zum Markengesetz. Nun zum Urheberrechtsgesetz.

Falls in einem Film ein Spielzeug zu sehen ist (oder ein Kleidungsstück oder ein Auto usw.), auf dem ein Werk zu sehen ist, das geschützt ist im Sinne von UrhG § 2 Geschützte Werke,

kommt es darauf an, ob der Macher oder der Verbreiter des Filmes dieses Werk in den Vordergrund oder in den Mittelpunkt stellt, oder ob dieses Werk lediglich ein § 57 Unwesentliches Beiwerk ist:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Wenn ich als "eigentlichen Gegenstand" meines Filmes die Spieler zeige, die mit künstlerisch wertvollen und urheberrechtlich geschützten Karten oder Schachfiguren spielen,

sollten diese geschützten "Werke der bildenden Künste" nur "als unwesentliches Beiwerk" der "Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe" meines Filmes gelten.

Wenn ich aber einen Film mache und verbreite, der im Wesentlichen die Kunstwerke zeigt, die auf den Karten zu sehen sind, und nur so nebenbei die spielenden Spieler,

bräuchte ich möglicherweise eine § 31 Einräumung von Nutzungsrechten des Künstlers oder von dessen Vertragspartner, also wohl dem Vertreiber der Karten.

Über einen ähnlichen Fall gab es auch mal ein Urteil, wonach Briefmarken als Ganzes gezeigt werden dürfen, als Postwertzeichen, zumal als amtliches Werk,

nicht immer aber das darauf gezeigte Kunstwerk als Ausschnitt zum Selbstzweck!

Gruß aus Berlin, Gerd