Hallo.
Ich wurde beim Autofahren von der Polizei angehalten, weil ich mit einem Fotoapparat fotografiert habe. Ich soll nun 100 Euro Strafe zahlen + 1 Punkt.
Dazu habe ich folgenden Widerspruch verfasst, und würde gerne wissen, ob jemand Verbesserungsvorschläge dazu hat …
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich widerspreche hiermit dem Vorwurf einen Verstoß gegen § 23 1a begangen zu haben.
Begründung des Widerspruchs:
1.)
§ 23 1a) bezieht sich insbesondere auf multifunktionale Kommunikationsgeräte, also Smartphones und ähnliche Geräte.
Hierzu zitiere ich § 23 1a)
"Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation,
Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn …"
Ich habe während der Fahrt kein Gerät genutzt welches in diese Kategorie einzuordnen wäre.
Ich habe für das Foto einen herkömmlichen Fotoapparat verwendet, welcher nicht der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist.
Daher ist ein Verstoß gegen § 23 1a grundlegend nicht zutreffend.
2.)
Das Gericht betont, dass auch das Fotografieren mit einem Smartphone / Mobilfunktelefon verboten ist. (Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28.12.2015, 2 - 86/15 (RB), 2 - 86/15 (RB) - 3 Ss 155/15 OWi) Es ist jedoch nicht verordnet, dass das Fotografieren generell verboten ist, sondern das Verbot bezieht sich speziell auf das Fotografieren mit multifunktionellen Mobilfunktelefonen.
Das Gericht begründet dieses Verbot damit, dass bei einem Smartphone die Bedienung eines Multifunktionsmenüs zum Fotografieren erforderlich ist, wodurch der Fahrer zu lange vom Verkehr abgelenkt wird.
Bei dem von mir genutzten herkömmlichen Fotoapparat wird der Auslöser jedoch lediglich durch einen analogen Knopf am äußeren Gehäuse betätigt, ohne jedes Multifunktionsmenü. Die Bedienung des Auslösers erfordert keinen Sichtkontakt zum Gerät. Die Bedienung des Fotoapparats lenkt die Sicht vom Verkehr also nicht einmal für eine Sekunde ab.
Nach Drucksache 424/17 zu §23 a) sind die Bedienung von nicht der Fahrt zugewandten Tätigkeiten, die weniger als eine Sekunde von der Sicht zum Verkehr ablenken, zulässig.
Daher ist ein Verstoß gegen § 23 1a grundlegend nicht zutreffend.
Fortsetzung im Kommentar ...
Danke :) also kürzer erhitzen so statt 10 min nur 7?